Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für die Umstellung der Wasserstoffbegasung des Hauptkühlmittels im Volumenausgleichsbehälter des Kernkraftwerkes Biblis, Block B

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.  I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 - IV 3 - 99.1.2.2.1.0 (B042/03) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBl. I S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41- VB6 vom 22.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Genehmigung  zur Errichtung und zum Betrieb der Wartendecke IV3 - 99.1.2.2.1.0 (B007/04) vim 8.11.2006 und unter Bezugnahme auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen,

als Antragsstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Umstellung der Wasserstoffbegasung des Hauptkühlmittels im Volumenausgleichsbehälter.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeherens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozeßbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 18.3.2008 bis einschließlich 1.4.2008
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und, 
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Abs.2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden 4. März 2008
V 1 - 99.1.2.1.1.0. (B 042/03)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Veit




Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zum Austausch, zur Errichtung und zum Betrieb der Wartendecke des Kernkraftwerkes Biblis, Block A

Gemäß § 15 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs.1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S.1950), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 - V4 - 99.1.2.1.1.0. (A 28/92) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S.1950), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S: 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S.588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr.8.8 vom 2.6.1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4-99.1.2.1.1.0. (A 17/90) vom 6.10.2001 und auf die in Abschnitt lll aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
(ehemals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier das Kernkraftwerk Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zum Austausch, zur Errichtung und zum Betrieb der Wartendeckedes Kernkraftwerks Biblis, Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBI. I S.1542) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeherens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozeßbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 27.11. 2001 bis einschließlich 11.12.2001

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und;
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs.2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden 13. November 2001
V 1 - 99.1.2.1.1.0. (A 28/92)

Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag gez. Koch



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zum Austausch und Betrieb der Gebäudeabschlussklappen des Reaktorgebäuderingraumes, zum Entfall von Gebäudeabschlussklappen innerhalb des Reaktorhilfsanlagengebäudes und zum Einbau und Betrieb von Lüftungskanälen im Reaktorgebäuderingraum des Kernkraftwerks Biblis, Block A

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 22. November 2001 - V 4a - 99.1.2.1.1.0 (A 38/90) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat.

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S.1950), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GABI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4-99.1.2.1.1.0 (A28/92) vom 30. Oktober 2001 und auf die in Abschnitt lll aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Hyssenallee 2, 45128 Essen
(ehemals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier das Kernkraftwerk Biblis, Block A, unter den in diesem Bereich festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zum Austausch und Betrieb der Gebäudeabschlussklappen (GBA-Klappen) des Reaktorgebäuderingraumes (RGR), die sich im angrenzenden Reaktorhilfsanlagengebäude (RHG) befinden, zum Entfall von GBA-Klappen innerhalb des RHG und zum Einbau und Betrieb von Lüftungskanälen im RGR des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBI. I S.1542), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 8.1.2002 bis einschließlich 22. 1.2002

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende de Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 12. Dezember 2001 V 1 -  99.1.2.1.1.0 (A 38/90)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten.
Im Auftrag gez. Koch

Quelle: Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 7.1.2002



Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Ergänzung des Betriebshandbuches um ein schutzzielorientiertes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraftwerks Biblis, Block A

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.180), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 - V4-99.1.2.1.1.0 (A 36/98) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz-AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S.1950), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I  S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. Juni 1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-99.1.2.1.1.0 (A 21/92) vom 13. Dezember 2001 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
(vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block A, die Genehmigung zur Ergänzung, des Betriebshandbuches, um ein schutzzielorientiertes Kapitel (Kapitel 17) und den Betrieb der Anlage entsprechend dem erweiterten Betriebsreglement.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2001 (BGBI. I S.1542), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 12. 2. 2002 bis einschließlich 26. 2.2002

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis

während der Dienststunden zur Einsicht aus. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 24. Januar 2002

 V 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 36/98) Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag gez. Koch



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb elektro- und leittechnischer Maßnahmen zum automatischen Start des vorhandenen zusätzlichen Sekundäreinspeisesystems und zur blockbezogenen Einspeisung in die Dampferzeuger (DE) 1 und 3 bei zu tiefem Dampferzeuger-Wasserstand des Kernkraftwerks Biblis Blöcke A und B

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 - V2 - 99.1.2.1.1.0 (A 28/97) - wurde der REW Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. i S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die Ihnen mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420

Nr. 8.8 vom 2. Juni 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4 - 99.1.2.1.1.0 (A 36/98) vom 14. Januar 2002 sowie auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b 4 - 99.15.41 - B6 vom 26. Juni 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4-99.1.2.2.1.0 (B 05/91) vom 8. August 2001, und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Hyssenallee 2, 46128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerkes Biblis, Blöcke A und B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb elektro- und leittechnischer Maßnahmen zum automatischen Start des vorhandenen zusätzlichen Sekundäreinspeisesystems und zur blockbezogenen Einspeisung in die Dampferzeuger (DE) 1 und 3 bei zu tiefem Dampferzeuger-Wasserstand in den Blöcken A und B des Kernkraftwerkes Biblis.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs.1 VwGO ( in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) muss sich der Klüger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschritt oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 12. 2. 2002 bis einschließlich 26. 2.2002
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Dammstädter Straße 25, 68647 Biblis,
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVtV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 24. Januar 2002

 V 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 28/97) Hessisches Ministerium für

Umwelt Landwirtschaft und Forsten
im Auftrag
gez. Koch

publiziert im Darmstädter Echo vom 11.02.2002




Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Nachrüstung und zum Betrieb des  Zwischenkühlsystems (TF-System) des Kernkraftwerkes Biblis, Block A

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 - V4 - 99.1.2.1.0 (A 16/91) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die Ihnen mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. Juni 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4 - 99.1.2.1.1.0 (A 40/91) vom 18.2.2002 und auf die in Abschnitt lll aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
(vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage "Kraftwerk Biblis, Block A", unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sicherheitsventilen mit zugehörigen Rohrleitungen und Halterungen sowie von elektro- und leittechnischen Einrichtungen zum Zwecke der Nachrüstung des Zwischenkühlsystems (TF-System) zur Druckabsicherung des nuklearen Zwischenkühlkreises im Kernkraftwerk Biblis, Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs.1 VwGO (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom 26.3.2002 bis einschließlich 5. 4.2002

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 7. März 2002
V 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 16/91)

Hessisches Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag:
gez. Koch

publiziert im Darmstädter Echo vom 25.03.2002 




Bekanntmachung
über die Erteilung der 2. Teilgenehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Prozessrechneranlage zur Durchführung von Änderungen in der Kraftwerkswarte und am Kugelmesssystem, zur Erweiterung der Bedien- und Ausgabeebene, zum Umschluss und Betrieb der neuen Prozessrechneranlage und zum Betrieb des geänderten Kugelmesssystems des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtilchen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 - V4 - 99.1.2.1.0 (A 36/90) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die Ihnen mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. Juni 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung V4 - 99.1.2.1.1.0 (A 16/91) vom 26.2.2002 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
(vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die abschließende 2. Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Prozessrechneranlage. Mit dieser Genehmigung werden Änderungen in der Kraftwerkswarte, Änderungen am Kugelmess- system, die Erweiterung der Bedien- und Ausgabeebene, der Umschluss und Betrieb der neuen Prozessrechneranlage und der Betrieb des geänderten Kugelmesssystems gestattet.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder- Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom 26. 3.2002 bis einschließlich 5. 4.2002

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und

b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 8. März 2002 V 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 36/90)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag: gez. Koch



Volle Leistung in Biblis

Darmstädter Echo vom 30.12.2005
Biblis. Das Atomkraftwerk Biblis läuft seit Freitagmorgen wieder mit voller Leistung. Der Anfang September für eine Überholung stillgelegte Block B des Meilers sei wieder in Betrieb, teilte das Wiesbadener Umweltministerium mit.

Revision in Biblis beendet
Damstädter Echo vom 31.12.2005
BIBLIS/WIESBADEN. Nach Abschluss der Revision ist im Block B des Atomkraftwerks in Biblis planmäßig wieder der Probebetrieb aufgenommen worden. Das teilte der Kraftwerkbetreiber RWE-Power am Donnerstag mit. Bei der Revision wurden Brennelemente ausgetauscht und rund 10.000 verschiedene Arbeiten ausgeführt. Außerdem seien Leitungen überprüft und Steuereinrichtungen optimiert worden, teilte ein Sprecher des Umweltministeriums in Wiesbaden mit. Die Kosten bezifferte das Unternehmen auf rund 80 Millionen Euro. lhe



Bekanntmachung
Über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb der Gebäudeabschlussklappen in der Zu- und Abluft des Reaktorgebäuderingraumes (TL 04/11) und zur Errichtung und zum Betrieb eines druckfesten Lüftungskanals für die Abluft der Spülluft aus dem Reaktorsicherheitsbehälter im Reaktorgebäuderingraum als Änderungsmaßnahmen im Lüftungssystem (TL) im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl.  l S. 1193)t, gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 - V4a - 99.1.2.2.1.0 (B 31/90) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. l S. 2674), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41-B6 vom 26. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-99.1.2.2.1.0 (B 28/89) vom 13.1.2003 und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2,45128 Essen (vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage "Kraftwerk Biblis, Block B", unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Gebäudeabschlussklappen in der Zu- und Abluft des Reaktorgebäuderingraumes (TL 04/11) und zur Errichtung und zum Betrieb eines druckfesten Lüftungskanals für die Abluft der Spülluft aus dem Reaktorsicherheitsbehälter im Reaktorgebäuderingraum als Änderungsmaßnahmen im Lüftungssystem (TL) im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Dle zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vorn 18.2.2003 bis einschließlich 4.3.2003

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstadter Straße 25, 68647
Biblis wahrend der Dienststunden zur Einsicht aus. -Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 30. Januar 2003
V1 - 99.1.2.2.1.0 (B 31/90)
Hessisches Ministerium fürUmwelt, Landwirtschaft und Forsten.
im.Auttrag
gez. : Koch




Bekanntmachung
Über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung eines Systems zur gefilterten Druckentlastung des Sicherheitsbehälters für Block B des Kernkraftwerkes Biblis

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der AtomrechtlichenVerfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. l S. 1193)t, gebe ich bekannt

Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 - V4 - 99.1.2.2.1.0 (B 28/89) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1 S. 1565) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. l S. 2674), In Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBl. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41-B6 vom 26.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-99.1.2.2.1.0 (B 05/91) vom 8.8.2001 und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 46128 Essen
als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung eines Systems zur gefilterten Druckentlastung des Sicherheitsbehälters, Block B, und zur Nutzung des Systems im Anforderungsfall. Mit der Errichtung dieses Systems werden die Sicherheitsbehälterabsperrarmaturen an der Durchführung 5.4.75 ausgetauscht, deren Betrieb ebenfalls mit dieser Genehmigung gestattet wird.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Dle zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung Hegt In der Zeltvom 18.2.2003 bis einschließlich 4.3.2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstadter Straße 25, 68647 Biblis wahrend der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 30. Januar 2003
V1 - 99.1.2.2.1.0 (B 26/90)
Hessisches Ministerium fürUmwelt, Landwirtschaft und Forsten.
im.Auttrag
gez. : Koch



Bekanntmachung
Über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb der Automatischen Druckspeicherabsperrung im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. 1 S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 - V4a - 99.1.2.2.1.0 (B 08/91) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat :

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung, vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. l S. 2674), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. I S. 279). zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechttichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk BibliS Block B, Az.: IV b 4 - 99.15.41-B6 vom 26. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4a-9.1. - 2.2.1.0 (B 31/90) vom 28. 1. 2003 und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssallee 2, 46128 Essen (vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage "Kraftwerk Biblis, Block B", unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der automatischen Druckspeicherabsperrung der Druckspeicher im Druckspeicher-Einspeisesystem des nuklearen Nachwärmeabfuhrsystems (TH-Not- und Nachkühlsystem) im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Gegen diesen Bescheid kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) In der Fassung der Bekanntmachung vom,19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder In Abschrift beigefugt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt In der Zeit vom 18.2.2003 bis einschließlich 4.3.2003

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80,
65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindavorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis

während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Ausiegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 3. Februar 2003
V 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 08/91)
Hessisches Ministerium für Umwett, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag: gez. Koch



Darmstädter Echo vom 30.11.2002
Hohe Investitionen in Standort Biblis
Atomkraft - RWE Power rüstet ab Februar Block B für 100 Millionen Euro nach - 75 neue Stellen innerhalb von zwei Jahren

BIBLIS. Die RWE Power AG wird im nächsten Jahr 100 Millionen Euro in den Reaktorblock B des Atomkraftwerks Biblis investieren. Das kündigten Kranwerksleiter Hartmut Lauer und der Technische Leiter Helmut Bläsig am Donnerstag in einem Kraftwerksgespräch an. Block B soll im Februar für drei Monate abgeschaltet werden. In diesem Zeitraum soll die Anlage inspiziert, wichtige Komponenten erneuert sowie abgebrannte Brennelemente gegen neue Stäbe ausgetauscht werden.

Im Block A, dem älteren der beiden Reaktoren wurden Mitte dieses Jahres 125 Millionen Euro investiert, die bisher umfangreichste und teuerste Revision seit 1974. Eine nonnale Revision kostet 30 Millionen Euro. Im Block B wird ein Notfallsystem installiert sowie das so genannte „Wallmann-Ventil" eingebaut, benannt nach dem ersten Umweltminister der Bundesrepublik, Walter Wallmann. Dieses Ventil soll bei Gefahr Druck aus der Reaktorkuppel ablassen, ohne dass radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen. Katalysatoren binden bei einem Störfall den explosiven Wasserstoff.

Wenn Block B wieder ans Netz geht, soll das Kraftwerk auf dem Stand der Technik sein, der einer neuen Anlage entspricht. Trotz der hohen Investitionen werde neues Personal eingestellt, so Lauer. Zurzeit ist das Atomkraftwerk Arbeitsplatz für 662 Menschen. Diese Zahl soll 2003 um 28 erhöht werden. Im vergangenen Jahr seien 47 Stellen neu besetzt werden.

Jürgen Haag, Leiter der Technischen Dienste erläuterte, dass des  im nächsten Jahr acht weitere Castor Behälter mit Brennelementen gefüllt werden. Diese werden in ein Interimslager auf dem Gelände abgestellt. Dort stehen bereits neun je 130 Tonnen schwere Behälter. In dem vorläufigen Lager haben 29 Castoren Platz. Diese Kapazität reicht bis 2005, bis das Zwischenlager auf dem Gelände fertig ist. Die Halle wird 25 Millionen Euro
kosten.      ai


Finnland und USA setzen weiter auf Kernkraft
BIBLIS. Wolf-Dieter Krebs, der seit den sechziger Jahren in der Kernforschung tätig ist, berichtete in Biblis von Plänen zum Bau von Atomkraftwerken der dritten Generation - unter anderem in Finnland. Krebs ist Mitarbeiter des deutsch-französischen Unternehmens Framatome ANP, an dem die Siemens AG beteiligt ist.

Vorm Hintergrund des Atomausstiegs in Deutschland blicken die Kraftwerksbetreiber mit Neid und Bewunderung nach Finnland. Der Bibliser Kraftwerksleiter Hartmut Lauer sagte nach der Präsentation der Reaktorpläne vom Typ EPR oder SWR 1000: „So etwas könnten wir auch in Biblis bauen. Den Platz hätten wir". Ursprünglich waren auf dem RWE-Gelände am Rhein vier Reaktoren vorgesehen. Pläne für Biblis C wurden vor wenigen Jahren zu den Akten gelegt. Europa und die USA setzen nach Einschätzung von Laue r weiter auf Atomkraft. In den USA liefen Programme, um bei der Hälfte der 103 Meiler die Laufzeit auf 60 Jahre verlängern. Zehn Genehmigungen seien schon erteiltworden.        ai



Bekanntmachung
Über die Erteilung der Genehmigung nach 97 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserstoffabbausytems XP 50 mit katalytischen Rekombinatoren im Kernkraftwerk Biblis, Block B

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 -V4 - 99.1.2.2.1.0 (B 23/96) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen Ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322), In Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1989 (GVBI. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41-B6 vom 26.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4a-9.1.2.2.1.0 (B 31/90) vom 28.1.2003 und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 46128 Essen (vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage "Kernkraftwerk Biblis, Block B", unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserstoffabbausystems XP 50 mit fünf katalytischen Rekombinatoren im Kernkraftwerk Biblis, Block B.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO (In der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ab Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten, de zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder In Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 4.3.2003 bis einschließlich 18.3 2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt

Wiesbaden, 18. Februar 2003 V 1- 99.1.2.2.1.0 (B 23/96)
Hessisches Ministerium für Umwelt. Landwirtschaft und Forsten
im Auftrag
gez.: Koch
Quelle: Darmstädter Echo vom 3.3.2003


Darmstädter Echo vom 3.3.2003
Bekanntmachung

Über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes: Anlageninterne Notfallmaßnahme »Sekundärseitige Druckentlastung und Bespeisung der Dampferzeuger" Im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe Ich bekannt:
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 -V4 - 99.1.2.2.1.0 (B 39/90) -wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. l S. 3322), In Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41-86 vom 26.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-9.1.2.2.1.0 (B 23/96) vom 3.2.2003 und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 49128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin .und Betreiberin der Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb von Änderungsmaßnahmen an der sekundarseitigen Druckentlastung und Bespeisung der Dampferzeuger. Mit diesen Änderungen kann im angenommenen Fall eines auslegungsüberschreitenden Ereignisses mit vollständigem Ausfall der Dampferzeugerbespeisung durch gezielte Druckentlastung und Bespeisung der Dampferzeuger die sekundärseitige Wärmeabfuhr wiederhergestellt werden.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) In der Fassung der Bekanntmachung mm 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3887), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt In der Zeit vom 4.3.2003 bis einschließlich 18.3.2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647
Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus. Gemäß S 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 18. Februar 2003
V 1 - 99.1.2.2.1.0 (B39/90)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
gez.: Koch


Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zum Einsatz von Uran-Brennelementen mit höherer Anreicherung bis zu 4,0 Massenprozent U 235 nominal des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 - IV4b - 99.1.2.1.1.0 (A 18/96) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. l S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV4-99.1.2.2.1.0 (A 83/02) vom 5. 9. 2003 und auf die In Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerkes Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zum Einsatz und Betrieb der Anlage mit Uran-Brennelementen mit einer Anreicherung bis zu 4,0 Massenprozent U 235 nominal, mit und ohne Zusatz von abbrennbaren Neutronenabsorbern.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom 4.11. 2003 bis einschließlich 18. 11. 2003

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 20. Oktober 2003 IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 18/96)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Im Auftrag gez. Koch


Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Umrüstung und zum Betrieb der Brennelement-Lademaschine des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. 1 S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 - IV 4b - 99.1.2.2.1.0 (B 28/02) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBI. 1 S. 2365), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41 VB6 vom 22. 6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV3 - 99.1.2.2.1 .Ü (B 48/05) vom 16. Dezember 2005 und unter Bezugnahme auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Umrüstung und dem Betrieb der Brennelement-Lademaschine im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBI. 1 S. 837) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Klage muss den ,Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens /bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 28. 2. 2006 bis einschließlich 14.3.2006
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 10. Februar 2006
IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 28/02)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez.
Koch



Bekanntmachung
Über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Umrüstung und zum Betrieb der Brennelement-Lademaschine des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (GVBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 - IV4b- 99.1.2.1.1.0 (A 69/01) - wurde der RWE Power AG gemäß §7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2, ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkelten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GVBI. l S. 206), erteile ich unter Bezugnahme auf die Ihnen mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV4-99.1.2.1.1.0 (A 07/02) VS-NfD vom 3. 3.2004 und auf die in Abschnitt II aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE PowerAG, Huyssenallee2, 45128 Essen
als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerks Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Umrüstung und dem Betrieb der Brennelement-Lademaschine im Kernkraftwerk Biblis, Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kasse], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 13.7.2004 bis einschließlich 27.7.2004
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt. Wiesbaden, 25.Juni 2004 IV 1-99.1.2.1.1.0 (A 69/01)
Hessisches Ministerium für Umwert, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Im Auftrag: gez. Koch


Darmstädter Echo vom 30.11.2002
Hohe Investitionen in Standort Biblis

Atomkraft - RWE Power rüstet ab Februar Block B für 100 Millionen Euro nach - 75 neue Stellen innerhalb von zwei Jahren

BIBLIS. Die RWE Power AG wird im nächsten Jahr 100 Millionen Euro in den Reaktorblock B des Atomkraftwerks Biblis investieren. Das kündigten Kranwerksleiter Hartmut Lauer und der Technische Leiter Helmut Bläsig am Donnerstag in einem Kraftwerksgespräch an. Block B soll im Februar für drei Monate abgeschaltet werden. In diesem Zeitraum soll die Anlage inspiziert, wichtige Komponenten erneuert sowie abgebrannte Brennelemente gegen neue Stäbe ausgetauscht werden.

Im Block A, dem älteren der beiden Reaktoren wurden Mitte dieses Jahres 125 Millionen Euro investiert, die bisher umfangreichste und teuerste Revision seit 1974. Eine nonnale Revision kostet 30 Millionen Euro. Im Block B wird ein Notfallsystem installiert sowie das so genannte „Wallmann-Ventil" eingebaut, benannt nach dem ersten Umweltminister der Bundesrepublik, Walter Wallmann. Dieses Ventil soll bei Gefahr Druck aus der Reaktorkuppel ablassen, ohne dass radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen. Katalysatoren binden bei einem Störfall den explosiven Wasserstoff.

Wenn Block B wieder ans Netz geht, soll das Kraftwerk auf dem Stand der Technik sein, der einer neuen Anlage entspricht. Trotz der hohen Investitionen werde neues Personal eingestellt, so Lauer. Zurzeit ist das Atomkraftwerk Arbeitsplatz für 662 Menschen. Diese Zahl soll 2003 um 28 erhöht werden. Im vergangenen Jahr seien 47 Stellen neu besetzt werden.

Jürgen Haag, Leiter der Technischen Dienste erläuterte, dass des  im nächsten Jahr acht weitere Castor Behälter mit Brennelementen gefüllt werden. Diese werden in ein Interimslager auf dem Gelände abgestellt. Dort stehen bereits neun je 130 Tonnen schwere Behälter. In dem vorläufigen Lager haben 29 Castoren Platz. Diese Kapazität reicht bis 2005, bis das Zwischenlager auf dem Gelände fertig ist. Die Halle wird 25 Millionen Euro
kosten.        ai



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Ergänzung des Betriebshandbuches um ein schutzzielorientiertes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 - IV4 - 99.1.2.2.1.0 (B 17/98) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. l S. 3322), in Verbindung mit §1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.; IV b 4 - 99.15.41 - B6 vom 26.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 4b-99.1.2.2.1.0 (B 36/91) vom 28. 5. 2003, und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huysenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin,
Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, die Genehmigung zur Ergänzung des Betriebshandbuches um ein schutzzielorientiertes Kapitel (Kapitel 17) und zur Ergänzung des Betriebshandbuch-Kapitels 13 (Schadensfälle) um ein Störfallleitschema und einen Störfallentscheidungsbaum sowie den Betrieb der Anlage entsprechend dem erweiterten Betriebsreglement.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 15.7. 2003 bis einschließlich 29. 7. 2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25,  68647 Biblis, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß §17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 1. Juli 2003 IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 17/98)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Im Auftrag:
gez. Veit

Darmstädter Echo, 14. Juli 2003, S. 16

 

Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zum Einbau und Betrieb von Mindestmengenleitungen für die Not- und Nachkühlpumpen des TH-Systems im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 - V4 - 99.1.2.2.1.0 (MB 84/01) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B,  Az.: IV b 4 - 99.15.41-B6 vom 26. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-9.1.2.2.1.0 (B 39/90) vom 12. 2. 2003, und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AQ, Huyssenallee 2,46128 Essen,

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, die Genehmigung zum Einbau und Betrieb von Mindestmengenleitungen mit je zwei Drosselblenden und einer Durchflussmessung für die Not- und Nachkühlpumpen des TH-Systems.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1. 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthatten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll In Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 11.3.2003 bis einschließlich 25. 3. 2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt. Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 26. Februar 2003
V 1- 99.1.2.2.1.0 (MB 84/01)
Hessisches Ministerium für Umweit, Landwirtschaft und Forsten.
Im Auftrag: gez. Koch
Darmstädter Echo vom 10.03.2003



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Nachrüstung und zum Betrieb des Zwischenkühlsystems (TF-System) des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 11. März 2003 - V4 - 99.1.2.2.1.0 (B 14/91) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B,  Az.: IV b 4 - 99.15.41-B6 vom 26. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung V4-9.1.2.2.1.0 (B 28/99) vom 05. 3. 2003, und auf die Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AQ, Huyssenallee 2,46128 Essen, (vormals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage "Kraftwerk Biblis, Block B" unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmmungen die Genehmigung zur Errichtung und  zum Betrieb von Absperrarmaturen, Sicherheitsventilen mit zugehörigen Rohrleitungen und Halterungen sowie von elektro- und leittechnischen Einrichtungen zur Druckabsicherung des nuklearen Zwischenkühlkreises (TF-System) im Kenrkraftwerk Biblis, Block B.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1. 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthatten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll In Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 25.3.2003 bis einschließlich 08. 04. 2003
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt. Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 26. Februar 2003 V 1-99.1.2.2.1.0 (B 14/91)
Hessisches Ministerium für Umweit, Landwirtschaft und Forsten.
Im Auftrag: gez. Koch
Darmstädter Echo vom 24.03.2003



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Ausführung von Ertüchtigungsmaßnahmen am Speisewassersystem RL und zum Betrieb des Speisewassersystems des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. i S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 15. März 2005 - IV 4 - 99.1.2.1.1.0 (A 65/02) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2 ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBf. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 4a - 99.1.2.1.1.0 fA 63/02) vom 10. 3.2005 und auf die in Abschnitt III. aufgeführten Genehmigungsunterlagen der 

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin der Kernanlage „Kraftwerk Biblis, Block A" unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung neuer Halterungen entsprechend dem geänderten Halterungskonzept, zum Einbau neuer Rohrleitungsbauteile im Speisewassersystem und zum Betrieb des geänderten Speisewassersystems.

Bechtsbeheifsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2004 (BGBI. l S. 3599), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kiäger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. 
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 5.4.2005 bis einschließlich 19. 4- 2005
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mrt dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 21. März 2005
IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 65/02)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
im Auftrag
gez.
Koch

Quelle:
Darmstädter Echo, 4. April 2005




Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Bühnenkonstruktionen und Gitterrosten Im Reaktorgebäude-Innenraum des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:
Mit Bescheid vom 10. März 2005 - IV 3.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 32/93b) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren vertilgender Teil folgenden Wortlaut hat:
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2, ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorge- rechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV 4b - 99.1.2.1.1.0 (A 82/01) vom 9.2.2005 und auf die im Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen (ehemals RWE Energie AG)

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegen Erdbeben und gegen innere Störfälle ausgelegten Bühnenkonstruktionen und Gitterroste im Reaktorgebäude-Innenraum.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBI. l S. 3599) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 5.'4.2005 bis einschließlich 19.4.2005 
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis,
während der Dienststunden zur Einsicht aus.     

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 21. März 2005
IV 1- 99.1.2.1.1.0 (A 32/93b)

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Im Auftrag
gez. Koch
Darmstädter Echo, 4. April 2005



Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zu Ertüchtigungsmaßnahmen im Volumenregelsystem TA und zum Betrieb des geänderten Volumenregelsystems TA des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 10. März 2005 - IV 4a -99.1.2.1.1.0 (A 063/02) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2, ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371) erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 3.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 32/93b) vom 10. 3.2005 und auf die im Abschnitt III. aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen die Genehmigung zu den Ertüchtigungsmaßnahmen im Volumenregelsystem TA: Verlegung und Austausch von Rückschlagarmaturen, Austausch von Motorarmaturen mit Elektroantrieb, Änderung des Armaturengehäuses TA40 S008, lokaler Austausch von Rohrleitungsteilen sowie Ertüchtigung von vorhandenen und zusätzlicher Einbau von Halterungen zur Optimierung des Halterungskonzeptes, Einbau von zwei Wegbegrenzern, Ertüchtigung des Volumenausgleichsbehälters VAB TA30 B001, Einbau der Druckmessungen TA45 P003 und TAOO P002, Umrüstung der Temperaturmessung TAOO T001 und zum Betrieb des geänderten Volumenregelsystems TA.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBI. l S. 3599), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigens Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zelt vom 5.4.2005 bis einschließlich 19. 4. 2005
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis,
während der Dienststunden zur Einsicht aus.             

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfl/ gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 21. März 2005
IV 1-99.1.2.1.1.0 (A 063/02) Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Im Auftrag
gez. Koch

Quelle: Darmstädter Echo, 4. April 2005



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und Betrieb eines Notstromdieselaggregates (EY90 D001) zur Versorgung der Objektsicherungsverteilung DR des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 3. März 2004 - IV4 - 99.1.2.1.1.0 (A 07/02) VS-NfD - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. IS. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2.6.1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV4 - 99.1.2.1.1.0 (A 03/02) VS-NfD vom 18.12.2003 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunteriagen der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Notstromaggregates zur Versorgung von Einrichtungen der Objektsicherung über die Objektsicherungsverteilung DR 90 sowie zur Errichtung und Betrieb einer Umhausung dieser Notstromversorgung. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Der Genehmigungsbescheid wurde als VS-NfD (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet deshalb nicht statt. Wiesbaden, 18. März 2004 IV 1-99.1.2.1.1.0 (A 07/02) VS-NFD

Hessisches Ministerium für Umwelt,  ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag:
gez. Koch

Darmstädter Echo, 5. April 2004



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Einrichtungen zur technischen Überwachung des Pfortengebäudes des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 - IV4 - 99.1.2.1.1.0 (A 03/02) VS-NfD - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. l S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV4a-99.1.2.1.1.0 (A 20/03) vom 21. 11. 2003 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellern, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der unter II beschriebenen Einrichtungen zur technischen Überwachung des Pfortengebäudes für das Kernkraftwerk Biblis.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Der Genehmigungsbescheid wurde als VS-NfD (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet deshalb nicht statt.

Wiesbaden, 13. Januar 2004 IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 03/02) VS-NfD
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Veit

Darmstädter Echo, 26. Januar 2004



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Durchführung des Streckbetriebes mit Absenkung der mittleren Kühlmitteltemperatur des Kernwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 2. April 2004 - IV4 - 99.1.2.2.1.0 (B 29/01) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren vertagender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l S. 2304), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBI. l S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. l S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IVb4 - 99.15.41-B6 vom 26.6.1977 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IVIc-99.1.2.1/2.1.0 (V 01/03) vom 12. August 2003 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der  

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen 

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, die Betriebsgenehmigung für den Streckbetrieb mit Absenkung der mittleren Kühlmitteltemperatur.

Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.  Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zelt vom 27.4.2004 bis einschließlich 11.5.2004

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum, und  Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis

während der Dienststunden zur Einsicht aus. 


Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 13. April 2004
IV 1-99.1.2.2.1.0 (B 29/01)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez.: Ullrich 

Darmstädter Echo, 26. April 2004



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Durchführung des Streckbetriebes mit Absenkung der mittleren Kühlmitteltemperatur des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25, März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 - IV 4b - 99.1.2.1.1.0 (A 82/01) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2, ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GVBI. l S. 206), erteile ich unter Bezugnahme auf die Ihnen mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b 4 -992.0420 Nr. 8.8 vom 02. 06.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV 4a - 99.1.2.1.1.0 (A 86/02) vom 05. 01. 2005 und auf die in Abschnitt III. aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerks Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Betriebsgenehmigung für den Streckbetrieb mit Absenkung der mittleren Kühlmitteltemperatur.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBI. l S. 3599), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 01. 03. 2005 bis einschließlich 15. 03. 2005
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 16. Februar 2005 IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 82/01)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Koch

Darmstädter Echo, 28. Februar 2005



Bekanntmachung
über die Erteilung der 2. Teilgenehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für den Austausch und den Betrieb der Reaktorregelungen und -begrenzungen und der Stabsteuerung im Schaltanlagengebäude des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BOBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 - IV 4b - 99.1.2.2.1.0 (B 18/00) - wurde der RWE PowerAG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2, ber. S. 219), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b 4 - 99.15.41 VB6 vom 22. 6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 4-99.1.2.2.1.0 (B 39/02) VS-NfD vom 7. Oktober 2004 sowie unter Bezugnahme auf die 1. Teilgenehmigung vom 22. April 2004 („1. Teilgenehmigung nach §7 Abs. 1 des Atomgesetzes für den Austausch der Reaktorregelungen und -begrenzungen, der Speisewasserregelung und der Steuerstabsteuerung im Schaltanlagengebäude Block B, zur Errichtung von Grundrahmen für die neuen Leittechnik-schränke, zur Montage von Kabeltrassen und zur Kabelverlegung im Kernkraftwerk Biblis, Block B, der RWE Power AG", IV 4 - 99.1.2.2.1.0 (B 18/00) und unter Bezugnahme auf die im Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE PowerAG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, als Antragstellerin,

Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die abschließende, 2. Teilgenehmigung für den Austausch und den Betrieb der Reaktorregelungen und -begrenzungen und der Stabsteuerung im Schaltanlagengebäude.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBI. l S. 837), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 9.8.2005 bis einschließlich 23.8.2005
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis,
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugeteilt.
Wiesbaden, 26. Juli 2005 IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 18/00)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Im Auftrag: gez. Koch

Darmstädter Echo, 8. August 2005



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb eines Detektionssystems an der Äußeren Umschließung des Kernkraftwerkes Biblis, Block A und Block B.

Gemäß §15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S: 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 - IV 3 - 99.1.2.0.8.1.0 (A 51/03) VS-NfD -wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBI. l S. 2365), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6.1975 abschließend erteilten Genehmigung sowie unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b 4 - 99.15.41 - 86 vom 26. 6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 4b-99.1.2.2.1.0 (B 18/00) für den Block B vom 21.7.2005 und auf die. im Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der:

RWE Power AG, Huyssenalle 2, 45128 Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerks Biblis, Block A und Block B, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des unter II beschrieben Detektionssystems an der Äußeren Umschließung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBI. l S. 837), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Der Genehmigungsbescheid wurde als VS-NfD (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet deshalb nicht statt. Wiesbaden, 1. November 2005 IV 1 - 99.1.2.0.8.1.0 (A 51/03) VS-NfD
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag:
gez. Koch




Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für das Konzept zur Überwachung der Integrität der Druckhalterheizstäbe des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß §15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit §17 sowie §4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 - IV 3 - 99.1.2.2.1.0 (B 48/05) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügbarer Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBI. l S. 2365), in Verbindung mit §1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41 VB6 vom 22. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der 2. Teilgenehmigung IV 4b - 99.1.2.2.1.0 (B 18/00) vom 21. Juli 2005 unter Bezugnahme auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Überwachung der Integrität der Oruckhalterheizstäbe.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des ürkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBI. l S. 837), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt In der Zeit vom 24.Januar
2006 bis einschließlich 7. Februar 2006
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, DannstädterStraße 25, 68647 Biblis,
während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß §17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 9. Januar 2006
Hessisches Ministerium für Umwelt,
IV - 99.1.2.2.1.0 (B 48/05) ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Koch



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Umrüstung und zum Betrieb der Brennelement-Lademaschine des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1193), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 - IV 4b - 99.1.2.2.1.0 (B 28/02) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBI. l S. 2365), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IVb4-99.15.41 VB6 vom22. 6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV3-99.1.2.2.1.0 (B 48/05) vom 16. Dezember 2005 und unter Bezugnahme auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, Block B, unter den in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Umrüstung und dem Betrieb der Brennelement-Lademaschine im Kernkraftwerk Biblis, Block B.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBI. l S. 837) muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 28. 2. 2006 bis einschließlich 14.3. 2006

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis

während der Dienststunden zur Einsicht aus. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 10. Februar 2006
IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 28/02)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Koch
 
Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Bestätigung des Hilfsprogrammgebers bei Borkonzentrationen von kleiner 2550 ppm und bei Abkühlborkonzentrationen von ≥ CH-K + 500 ppm des Kernkraftwerkes Biblis, Block A; Änderung der Auflage A 8.13 aus der 8. TG vom 2.6.1975.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I  S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. l S. 2819) gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 20. August 2008 - IV 4a - 99.1.2.1.1.0 (A020/04) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBI. l S. 215), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. l S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IVb4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2.6.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 77/05) vom 31.10 .2006 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A, unter der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmung die Genehmigung zum Betrieb des Hilfsprogrammgebers bei Borkonzentrationen von kleiner 2550 ppm und bei Abkühlborkonzentrationen von ≥ CH-K + 500 ppm. Mit Erteilung dieser Genehmigung wird die Auflage A 8.13 aus der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung, Az.: IVb4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2 .6 .1975, entsprechend geändert.

Rechtshelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d.h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 9. 9.2008 bis einschließlich 23. 9. 2008
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 25. August 2008
IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A 020/04) 

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

 Im Auftrag gez. Veit. 
Darmstädter Echo 08.12.2008

Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von katalytischen Rekombinatoren zum Wasserstoffabbau des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. l S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 12. November 2008 - IV 4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 51/99) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBI. l S. 1793), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (BVBI. I S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV4a-99.1.2.1.1.0 (A 75/05) vom 13.10. 2008 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
 
als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block A, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der unter II beschriebenen katalytischen Rekombinatoren zum Wasserstoffabbau im Sicherheitsbehälter von Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d. h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des §-67 Abs. 4 Sätze 3" und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom 9. 12. 2008 bis einschließlich 23. 12. 2008
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 24. November 2008
IV 1-99.1.2.1.1.0(A 51/99) - Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Im Auftrag gez. Fürstenfelder-Fricke


Darmstädter Echo am 02.03.2009
Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 des Atomgesetzes zur Trennung der betrieblichen und sicherheitstechnisch wichtigen Verbraucher im Deionatsystem RY des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 - IV 3a - 99.1.2.2.1.0 (B004/06) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBI. 1 S. 1793), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlen-schutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az: IV b4 - 99.15.41 - B6 vom 26. 6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV3 - 99.1.2.2.1.0 (842/03) vom 28. Februar 2008 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block B, unter der Maßgabe der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der unter Abschnitt II angegebenen Maßnahmen zur Trennung der betrieblichen und sicherheitstechnisch wichtigen Verbraucher im Deionatsystem RY.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angeforderte Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d. h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 3.3.2009 bis einschließlich 17.3.2009

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und

b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 18. Februar 2009 IV 1-99.1.2.2.1.0 (B004/06)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke



Darmstädter Echo vom 23.03.2009
Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 des Atomgesetzes zur Einführung des Notfallhandbuch-Kapitels NHB 05 „RKL-Druckentlastung über DH-Ventile" -Primärseitige Druckentlastung- des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 - IV 4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A31/04) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBI. 1 S. 1793), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6. 1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Veränderungsgenehmigung IV 4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 51/99) vom 12. November 2008 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block A, die Genehmigung zur Einführung des NHB-Kap. 05 „RKL-Druckentlastung über DH-Ventile", zur Bereitstellung der Anweisungsmeldung und zum Einbau und Verbleib der Leistungsschaltgeräte 10FR89 H001/002 in ihren Schrankpositionen 10FR89T und 10FR89W.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligungen beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBI. 1 S. 1010) bezeichneten Personen, d.h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 24. 3. 2009 bis einschließlich 7. 4. 2009

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und

b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 10. März 2009 - IV 1-99.1.2.1.1.0 A 31/04)

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke

Darmstädter Echo 06. April 2009


Bekanntmachung


über die Erteilung der Genehmigung nach §  7 des Atomgesetzes für die Durchführung von Brennelement-Reparaturen im Lagergestell des Brennelement- Lagerbeckens des Kernkraftwerkes Biblis, Block B.

Gemäß  §  15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit §  17 sowie §  4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. l S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 18. März 2009 - IV3b - 99.1.2.2.1.0 (B052/05) - wurde der RWE Power AG gemä ß  §  7 des Atomgesetztes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgund des §  7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI.  1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBI. 1 S. 1793), in Verbindung mit §  1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az: IV b 4 - 99.15.41 VB6 vom 22.06.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV 3c - 99.1.2.2.1.0 (B005/07) vom 16.02.2009 und unter Bezugnahme auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Hyssenallee 2,45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block B, die Genehmigung zur Durchführung von Brennelement-Reparaturen im Lagergestell des Brennelement-Lagerbeckens von Block B.

Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstadt des Klagebe gehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, auß er im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in §  67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d. h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschä ftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in §  67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des §  67 Abs. 4 Sä tze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 07.04.2009 bis einschließlich 21.04.2009

a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis

während der Diensstunden zur Einsicht aus.

Gemäß  §  17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 24. März 2009
IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 052/05)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke

 


Darmstädter Echo am 22.06.2009
Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Ertüchtigung und für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Lastketten LK 5 "Deckelgehänge", LK 9 "Gehänge für kleines Beckenschütz (Dichtschütz)" undLK 10 "Gehänge für biologisches Schütz (Abschirmriegel)" des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 - IV4a - 99.1.2.1.1.0 (A018/04) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz-AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. 1 S. 556), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az: IV b 4 - 992.0420 Nr. 8.8 vom 2. 6.1975 abschließend erteilten Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung 1V4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 31/04) vom 23. 2. 2009 und auf die im Abschnitt IIl. aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2,45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A, unter den in diesem Bescheid in Abschnitt V. festgesetzten'Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Ertüchtigung und für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Lastketten LK 5 "Deckelgehänge", LK 9 "Gehänge für kleines Beckenschütz (Dichtschütz)" und LK 10 "Gehänge für biologisches Schütz (Abschirmriegel)" im Kernkraftwerk Biblis, Block A.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. 1 S. 1010) bezeichneten Personen, d. h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen- gesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 23. 6. 2009 bis einschließlich 7. 7. 2009 beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Diensstunden zur Einsicht aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 8. Juni 2009
IV 1 - 99.1.2.1.1.0 (A018/04)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke


Darmstädter Echo vom 28.09.2009

Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und Betrieb von Komponenten zur Rückspülung der Sumpfsiebe des Kernkrafiwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Velfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 - IV3a - 99.1.2.2.1.0 (B035/07) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügen der Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBI. 1 S. 556), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b 4 -99.15Al - , vom 26. 6. 1977 absch|ießend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung  IV3 - 99.1.2.2.1.0 (8 52/05) vom 18. 3. 2009 und auf die in Abschnitt Ill aufgeführten Genehmigungsunterlagen der
RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, unter Maßgabe der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der unter Abschnitt II angegebenen Maßnahmen zur Rückspülung der Sumpfsiebe.

Rechtsbehelfsbelehrung... .

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 29.9.2009 bis einschließlich 9.10.2009
a)  beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwinschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b)  beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25 68647 BibIis während der Dienststunden zur Einsicht aus.
 
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem  Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden,  11. September 2009
IV 1 - 99.1.2.2.1.0 (B 35/07)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke



Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung
gemäß § 7 des Atomgesetzes zur Verringerung der Maschenweite der Sumpfsiebe 20TH00 N002-005 von 3 x 3 mm auf 2 x 2 mm des Kernkrafiwerkes Biblis, Block B.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 derAtomrechtIichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 31. August 2009 - IV3a - 99.1.2.2.1.0 (B003/09) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung elteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geänden durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBI. 1 S. 556), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b 4-99.15.41 - B6 vom 26. 6. 1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geänden mit der Änderungsgenehmigung IV3a- 99.1.2.2.1.0 (B035/07) vom 31.7.2009 und auf die in Abschnitt Ill aufgeführten GenehmigungsunterIagen der

RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Krafiwerkes Biblis, Block B, unter Maßgabe der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der unter Abschnitt II angegebenen Sumpfsiebe 20TH00 N002-005 mit der Maschenweite von 2 x 2 mm.

Rechtsbehelfsbelehrung....
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Vetwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 29. 9. 2009  bis einschließlich 13. 10. 2009
a)  beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis während der Dienststunden zur Einsicht aus.
 
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem  Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 14. September 2009  IV 1-99.1.2.2.1.0(8003/09)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Aufirag
gez. Fürstenfelder-Fricke




Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung und Betrieb von Komponenten zur Rückspülung der Sumpfsiebe und Verringerung der Maschenweite der Sumpfsiebe 10TH00 N001-2 von 3 x 3 mm auf 2 x 2 mm des Kernkraftwerkes Biblis, Block A.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1  der Atomrechtlichen Verfahrensordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 180), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 - IV4a - 99.1.2.1.1.0 (A110/07) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBI. I S. 556), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorge-rechts vom 30. November 2004 (GVBI. I S. 371), erteile ich unter Bezug-nahme auf die mit der 8. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, Az.: IV b4 - 992.0420 - Nr. 8/8 vom 2.6.1975 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der   Veränderungsgenehmigung IV4.4 - 99.1.2.1.1.0 (A 46/07) vom 14.7.2009 und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmigungsunterlagen der

                  RWE PowerAG, Huyssenallee 2, 45128 Essen

als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block A, unter Maßgabe der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der unter Abschnitt II angegebenen Maßnahmen zur Rückspülung der Sumpfsiebe und zur Verringerung der Maschenweite der Sumpfsiebe.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d. h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an der deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt  oder mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 

Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 26.1.2010 bis einschließlich 9.2.2010

a)    beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, während der Dienststunden zur Einsicht aus.
 
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

 Wiesbaden, 6. Januar 2010
 IV 1 - 99.1.2.1.1.0(A110/07)
 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 im Auftrag
 gez. Fürstenfelder-Fricke



 

Darmstädter Echo 28.3.2011

Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 des Atomgesetzes zur Errichtung eines Probenahmesystems aus dem RSB nach auslegungsüberschreitenden Ereignissen (PRONAS) des Kernkraftwerkes Biblis, Block B

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. 1 S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. 1 S. 2819), gebe ich bekannt:

Mit Bescheid vom 4. März 2011 - IV3a - 99.1.2.2.1.0 (B035/05) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 1 S. 1817), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBI. 1 S. 371); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GVBl. 1 S. 458), erteile ich unter Bezugnahme auf die mit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block B, Az.: IV b4 - 99.15.41 B6 vom 26.6.1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit der Änderungsgenehmigung IV3a - 99.1.2.2.1.0 (B003/09) vom 31. August 2009 und auf die in Abschnitt 111 aufgeführten Genehmigungsunterlagen der
RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen
als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kraftwerkes Biblis, Block B, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des unter Abschnitt 11 angegebenen Probenahmesystems (PRONAS) sowie für die Änderung und den Betrieb der durch den Einbau des Probenahmesystems modifizierten Systeme.

Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen, d.h. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. vor dem Verwaltungsgerichtshof sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 29.3.2011 bis einschließlich 12.4.2011
a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden und
b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis
während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVN gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.
Wiesbaden, 14. März 2011
IV 1 - 99.1.2.21.0 (B035/05)
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Fürstenfelder-Fricke


02.04.2011 http://wilfriedheck.de