1 K 565/08.KO
 
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES


In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma ...  
gegen
den Landkreis ...

w e g e n   
immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2009, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Meier
Richter am Verwaltungsgericht Schnug
Richter am Verwaltungsgericht Gietzen
ehrenamtlicher Richter Rentner Gerlach
ehrenamtliche Richterin Tontechnikerin Koll

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
 
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
 
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in flöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, es sei denn, die Beigeladenen leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage.

Die Klägerin beantragte im April 1999 die Erteilung der Baugenehmigungen für zwei - mittlerweile errichtete - Windenergieanlagen des Typs ENERCON 40 (Nennleistung von 500 kW, Nabenhöhe 65 m, Rotorradius 20,2 m), und zwar auf den Grundstücken Gemarkung .... Flur 1, Flurstück Nrn. 38/8 und 38/20.

 

Nordwestlich dieser Grundstücke befindet sich der ...hof, zu dem mehrere Wohngebäude gehören. In einem dieser Wohnhäuser leben die Beigeladenen. Unter dem 18. Juli 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragten Baugenehmigungen. In der Folgezeit wurden die beiden genehmigten Anlagen errichtet und in Betrieb genommen. Auf die Klage der Beigeladenen hob das Verwaltungsgericht   Koblenz   mit   Urteil   vom   26. September   2002 - 7 K 1646/01.KO - die Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flur1, Flurstück Nr.38/8 im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf:

Die Errichtung der Windkraftanlage auf diesem Flurstück sei gegenüber den Beigeladenen rücksichtslos, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führe.

Bezüglich der Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 38/20 wies das Gericht die Klage der Beigeladenen ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies mit Urteil vom 20. Juli 2006 - 1 A 10216/03.OVG - die gegen die Aufhebung der Genehmigung gerichtete Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ, ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007
- 4 C 2.07 -).

Im August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung einer Windkraftanlage des o.g. Typs auf dem Flurstück Nr. 38/8. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 präzisierte sie ihr aus Haupt- und Hilfsanträgen bestehendes Begehren. Zudem reichte die Klägerin weitere sachverständige Stellungnahmen zu den Akten.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 erließ der Beklagte bezüglich der Anlage auf dieser Parzelle unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissions-schutzrechtliche Stilllegungsverfügung. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, über den noch nicht abschließend entschieden ist. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2007, - 1 L 1817/07.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2008, -1 B 11373/07.0VG -).

Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 lehnte der Beklagte den Antrag sowie die Hilfsanträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 38/8 ab und verlangte, die Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zurückzubauen. In diesem Teil ist der Bescheid mit der Überschrift "Ablehnungs- und Beseitigungsbescheid" versehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechtskraft der o.g. Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts der Genehmigungserteilung entgegenstehe. Zudem lasse sich das Vorhaben nicht mit der 1. Änderung des - am 19. Februar 2003 öffentlich bekannt gemachten - Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Baumholder vereinbaren, da der Plan Festlegungen zur Konzentration von Windkraftanlagen im Verbandsgemeindegebiet unter gleichzeitigem Ausschluss des übrigen Gebietes für die Windenergienutzung enthalte und die Parzelle Nr. 38/8 nicht in einem Gebiet liege, das als Standort für Windkraftanlagen dargestellt sei. Ferner genüge der vorgelegte Fachbeitrag zum Naturschutz nicht den Anforderungen. Die Windkraftanlage verstoße auch wegen der von ihr ausgehenden optischen Bedrängung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus Gründen des Lärmschutzes könne zudem ein Nachtbetrieb der Anlage nicht zugelassen werden. Außerdem erging eine Ersatzvornahmeandrohung und Kostenfestsetzung.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Juni 2008 Widerspruch ein. Bereits zuvor, am 16. Mai 2008, hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben. Sie legt eingehend dar, warum aus ihrer Sicht auch in Ansehung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind und macht u.a. geltend: Die umstrittene Windkraftanlage sei gegenüber der zum ...hof gehörenden Wohnbebauung nicht rücksichtslos. Insbesondere gehe von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung aus. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass eine derartige Wirkung nur in krassen Ausnahmefällen anzunehmen sei. Eine derartige Situation sei angesichts der Entfernung der Windkraftanlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2008 zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in ...  entsprechend dem Antrag vom 7. August 2006 nebst Präzisierung laut Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2007 zu erteilen.
Hilfsweise wird beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung entsprechend der Anträge zu 2) bis 4) im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 (dort Seite 9 bis 10) zu erteilen, und zwar in der dort aufgeführten Rangfolge, die wie folgt lautet:

,,2) hilfsweise mag die Genehmigung unter Bezugnahme auf das Schreiben der Herstellerfirma ENERCON vom 11. August 2006 mit der Maßgabe erteilt werden, dass die WEA zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in Abhängigkeit von Windrichtung und Windgeschwindigkeit abzuschalten ist, nämlich dann, wenn die Gondelposition zwischen 40° und 120° liegt und die mit dem Gondelanemometer gemessene Windgeschwindigkeit mehr als 8,5 m/sec beträgt,

3) weiter hilfsweise mag die Genehmigung unter Bezugnahme auf das Schreiben der Firma ENERCON vom 11. August 2006, dort unter 3., mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Anlage zur Nachtzeit nur mit einer Rotordrehzahl von max. 32,5 Umdrehungen pro Minute entsprechend einer max. elektrischen Leistung von 200 kW und einer max. Schallleistung von 97,3 dB(A) betrieben werden darf,

4) ganz hilfsweise mag die Anlage mit der Maßgabe genehmigt werden, dass sie nur tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden darf."


Weiter hilfsweise wird beantragt,
jeweils zusätzlich zu den Einschränkungen, wie sie sich bereits aus den vorgenannten Haupt- und Hilfsanträgen ergeben, den Betrieb der WEA mit der Maßgabe zuzulassen, dass im Zeitraum vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres die WEA 2 Stunden vor dem astronomischen Sonnenuntergang außer Betrieb zu nehmen ist und frühestens eine Stunde nach dem astronomischen Sonnenaufgang wieder in Betrieb gesetzt werden darf.

Ganz hilfsweise wird beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Tagbetrieb der Anlage zunächst im Wege der Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zuzulassen, wobei sämtliche Anträge mit der Maßgabe gestellt werden, dass die streitgegenständliche  Windenergieanlage  (WEA)  an  den   umliegenden Wohnhäusern nur so viel Schattenwurf verursachen darf, dass zusammen milden übrigen bereits installierten vier Windenergieanlagen eine Schattenwurfbelastung von maximal 30 Min./Tag und 30 h/Jahr entstehen darf, was durch die Installationeiner automatischen Schattenabschaltung sicherzustellen ist und durch Einbau einer entsprechenden Eisansatz-Erkennungsanlage sichergestellt ist, dass die WEA bei Eisansatz stillgelegt wird und dadurch Eiswurf vermieden wird.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen.


Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 hat die Kammer beschlossen, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2009 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichts-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.


Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Dabei versteht die Kammer das Begehren dahingehend, dass die Klägerin sich gegen die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nicht hingegen die weiteren Regelungen im Bescheid vom 2. Juni 2008 wendet. Denn im Klageantrag ist nur von der Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2008 die Rede, während der Bescheid vom 2, Juni 2008 als "Aufhebungsund Beseitigungsbescheid" überschrieben ist. Darüber hinaus sind die übrigen Regelungen dieses Bescheides in den Schriftsätzen der Klägerin nicht erwähnt worden, so dass entsprechend dem Wortlaut der Klageanträge Gegenstand des Verfahrens nur das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen    Genehmigung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, nicht aber die Aufhebung der verfügten Beseitigung der umstrittenen Windkraftanlage nebst Ersatzvornahmeandrohung und Kostenfestsetzung ist.

Dies vorausgeschickt ist die Klage als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch Bescheid vom 2. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen nicht vor, da das Vorhaben nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-lmmissionsschutzgesetz - BImSchG - i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch— BauGB - und dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB seinen Niederschlag gefunden hat und auch bei Vorhaben im Außenbereich zu beachten ist, zu vereinbaren ist. Dieses Gebot besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die.nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Eine solche Rücksichtslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2007, 336 f.) können Windkraftanlagen auch deswegen rücksichtslos sein, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Bewertung an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten ist. Von Bedeutung können hierbei insbesondere die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, der Blickwinkel, die Hauptwindrichtung, die Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster zur Anlage oder auch die Lage von geschützten Aufenthaltsräumen sein. Nach Aurfassung der Kammer kann es im Einzelfall auch rücksichtslos sein, wenn Terrassen, Balkone oder sonstige Ruhezonen eines Wohngebäudes durch die mit dem Betrieb der Anlagen einhergehenden Störungen erheblich beeinträchtigt werden. Ferner werden Drehbewegungen auch dann registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von diesem befinden. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, bei Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit - erst recht auf Dauer - unerträglich werden.                  
                       .
Hiervon ausgehend hat die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergeben, dass die Zulassung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 38/8 für das nächst gelegene Wohnhaus ...  (Flurstück Nr. 9) zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führt. Hierfür spricht zunächst, dass dieses Wohnhaus nach den vorgelegten Lageplänen weniger als 300 m von der Anlage entfernt liegt. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung mittels Laserfernglas durchgeführte Messung in Frage gestellt, die eine Entfernung von 314 m ergeben hat. Denn Bezugspunkt dieser Messung war der Rotorkopf der Windkraftanlage und nicht deren Sockel. Ferner steht die Anlage, die über eine Nabenhöhe von 65 m und eine Gesamthöhe von 85 m verfügt, auf einer Anhöhe und das Gelände steigt hinter dem Grundstück ... stark an.

Hinzu kommt, dass sich an der südlichen Gebäudeseite dieses Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befinden, die offensichtlich als Ruhezonen dienen. Diese Bereiche werden durch die Anlage erheblich gestört und praktisch einer Nutzung entzogen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des ansteigenden Geländes und der freien Sicht auf die über dem Wohnhaus thronende Anlage, tritt diese besonders massiv in Erscheinung.

Durch die Drehbewegungen beim Betrieb der Anlage, die wegen der mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen zu dem verstärkt wahrgenommen werden, kommt es zu einer optisch bedrängenden Wirkung für den Balkon und die Terrasse des Hause, die derart schwer wiegt, dass sie von dem Eigentümer des Hauses nicht hingenommen werden muss, zumal sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld der Bewohner dieses Hauses befinden.

Steht von daher das Gebot der Rücksichtnahme einer Genehmigungserteilung entgegen, kommt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechend den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen nicht in Betracht, ohne dass die Kammer zu den weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen muss.

Nach allem war die Klage gemäß § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -

Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 .(GVBI. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. Meier    gez. Schnug    gez. Gietzen

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreibergesellschaft hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welcher bei dem OVG in Koblenz unter dem Az. 1 A 10110/09.OVG bearbeitet wird.

Der zuständige Landkreis hat den vollständigen Rückbau der umstrittenen Anlage angeordnet. Dieser Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig.

Weitere diesbezügliche Auskünfte sind über die Webseite www.hans-peterweber.de zu erlangen.
05.02.2009 http://wilfriedheck.de