Das Recht der Windanlagen in Deutschland
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101
Der Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine immissionsrechtlich erteilte Genehmigung von Windenergieanlagen ist auf die Geltendmachung eigener Rechte beschränkt; sie ist nicht befugt, die Rechte ihrer gemeindeansässigen Bürger geltend zu machen. Die Verletzung der Planungshoheit setzt das Bestehen einer hinreichend bestimmten Planung voraus (hier verneint).
kommunaler Nachbarschaftsstreit wegen Windkraftanlagen. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom
23. Januar 2003 - Az. 5 B 3767/02


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Nachbarklage gegen den Windpark Conneforde. Kein Abwehrrecht gegen zusätzlichen Lärm durch WKA, wenn Grenzwerte eingehalten werden.
Urteil 4 A 4333/00 des VG Oldenburg


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Wegen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" durch Windenergieanlagen an einem Standort am östlichen Haardtrand hat das OVG Rheinland-Pfalz eine Berufung nicht zugelassen. Wesentliche Aussage: »Weiter ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung nicht erfordern, weil dem Anliegen der Förderung der erneuerbaren Energie, das Anlass für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist, auch an anderen Standorten Rechnung getragen werden kann und daher diese Anlagen nicht auf den aus den oben genannten Gründen besonders schützenswerten Standort angewiesen sind.«
Beschluß
OVG Rheinland-Pfalz 8 A 10564/03.OVG - 4 K 1678/02.NW vom 9.5.2003


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Ein Investor für Windkraftanlagen wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine als Satzung beschlossene Veränderungssperre einer Kommune. Er betreibt bundesweit Windenergieanlagen und plant die Errichtung solcher Anlagen auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin...
Urteil VGH Hessen
Az. 3 N 1557/02 vom 20.02.2003


105
Gemeinden dürfen Windkraftanlagen 'konzentrieren'. Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich bevorrechtigt zulässig sind, dürfen sie im Wege der Flächennutzungsplanung auf bestimmte Flächen konzentriert werden...
OVG Rheinland-Pfalz
8 A 10569/02.OVG - Pressemitteilung Nr. 28/2003


106
Zu den Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen.
OVG Rheinland-Pfalz
Urteil 8 A 10481/02.OVG - 4 K 1069/00.NW


107
Die Baubehörde hat eine Baugenehmigung widerufen. Die Beschwerde des Betreibers gegen diesen Widerruf samt Einstellung der Bauarbeiten für eine Windenergieanlage wurde vom OVG NRW wegen unbestimmten Bauauflagen abgewiesen.
Beschluß 10 B 2139/02 - 9 L 3769/02 Düsseldorf
108
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den aufschiebenden Widerspruch eines Nachbarn zu einer genehmigten Windenergieanlage angeordnet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Antragstellers als Grundstücksnachbar, nicht vor vollendeten Tatsachen gestellt zu werden, das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen.
Windkraftanlage zu laut
Beschluß 25 L 776/03


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Der angefochtene Bauschein zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen nachbarlichen Rechten... Aufhebung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen.
URTEIL
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ 1 A 10708/02.0VG, 1 K 222/00.KO


110
Beschließt eine Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, um in einem Vorranggebiet für Windenergieanlagen ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO sowie die Anzahl und die maximal zulässige Höhe der Windenergieanlagen festzusetzen, liegt ein hinreichend konkretes Planungskonzept vor, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigt.
URTEIL
7 aD 131/02 des OVG NRW vom 04.06.2003


111
Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallprognose der Herstellerfirma Enercon vom 30. November 2001 beruht auf erkennbar unsicherer Basis. Sie ist daher nicht geeignet, die auf das Haus der Antragsteller durch die streitige sowie die nordwestlich davon gelegenen zwei weiteren Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 80 - 2 MW einwirkenden Lärmimmissionen hinreichend sicher zu bestimmen.
OVG NRW-Urteil
10 B 700/03 vom 04.08.2003


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Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz. Die Errichtung von Windkraftanlagen kann mit Rücksicht auf den sicheren Betrieb eines in der Nachbarschaft vorhandenen Segelflugplatzes unzulässig sein.
Pressemitteilung OVG-Koblenz

URTEIL
OVG-Koblenz 8 A 10814/03.OVG / 4 K 682/02.NW


113
Dem Bauvorhaben einer Windkraftanlage mit 100 m Nabenhöhe stehen Belange des Naturschutzes und der Landespflege sowie der Landesplanung und Raumordnung entgegen. Die Erschließung ist nicht gesichert, auch nicht auf dem Luftweg. Windkraftanlagen sind auch nicht deshalb naturnah, weil sie einer naturnahen Energieerzeugung dienen. Entscheidend ist das naturfremde Erscheinungsbild der Anlagen....
Im Namen des Volkes
Verwaltungsgericht Trier 5 K 547/03.TR. 


114
Die Errichtung von Windkraftanlagen bedeutet für Deutschland die größte Landschaftszerstörung aller Zeiten. Sie ist weitgehend rechtswidrig, aber mit den Mitteln des Rechts auch weitgehend verhinderbar. Diese werden jedoch offensichtlich bei weitem nicht voll ausgeschöpft. Das dürfte damit zusammenhängen, daß die Schutzwürdigkeit der Landschaft begrifflich schlecht zu fassen ist. Insbesondere im Hinblick hierauf sollen die nachfolgenden Ausführungen einen Beitrag leisten.
Die Zerstörung der Landschaft durch Windkraftanlagen
Fachbeitrag von Prof. Dr. Erwin Quambusch, FH Bielefeld


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Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans können Fehler im Abwägungsvorgang zu einer Teilnichtigkeit des Flächennutzungsplans führen. Auf diese Weise kann im Falle der Feststellung eines Abwägungsfehlers nur bei einzelnen Darstellungen ein "Totalschaden", nämlich unerträgliche Rechtsunsicherheit einer einen Flächennutzungsplan aufstellenden Gemeinde, vermieden werden, entschied das OVG Lüneburg. Es betritt mit dieser Entscheidung Neuland in der Rechtsprechung. ...
Teilnichtigkeit eines Flächennutzungsplans

Hierzu: Vorrangflächen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen
Entscheidung des OVG Niedersachsen
9 LB 10/02, Urteil vom 28.01.2004


116
In der Gemeinde Enger hat das OVG NRW die Errichtung einer Windkraftanlage untersagt. Eine verlässliche Aussage, mit welchem Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen... OVG NRW-Beschluß 7 B 2622/03 
Mangelhaftes Schallgutachten


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Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.
Urteil: BVerwG 4 CN 16.03  oder http://www.bverwg.de/media/archive/1932.pdf vom 19. Februar 2004. Bezug: OVG Münster vom 15.05.2003 Az.: OVG 7a D 1/02.NE

Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.
Urteil: BVerwG 4 CN 13.03  oder http://www.bverwg.de/media/archive/1948.pdf vom 19. Februar 2004. Bezug: VGH Kassel vom 20.02.2003 Az.: VGH 3 N 1557/02
Stichworte zu beiden Urteilen: Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; Konzentrationszone; Feinsteuerung; Bebauungsplan; Einvernehmen; Sicherungsbedürfnis; Konkretisierung; Planungsziel.
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Aufgrund einer Beschwerde des Antragstellers beim OVG NRW gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wurde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betriebs einer Windenergieanlage wiederhergestellt. WKA zu laut, keine verläßliche Lärmimmissionsprognose - somit keine Bejahung eines überwiegenden Betreiberinteresses möglich.
Beschluss des OVG NRW
21 B 573/03 -  7 L 1948/02 Münster
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Windrad in der Eifel gestoppt - Windräder dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz das Landschaftsbild nicht verunstalten. Wegen der Schönheit und der unverbauten Eifellandschaft untersagten die Richter den Bau einer rund 114 m hohen Windkraftanlage im Kreis Ahrweiler bei Wimbach ( Az.: 1 K 2673/03.KO). Der geplante Standort des Windrades liege in einem unverbauten Gebiet mit Fernblick auf die Hohe Acht und die Nürburg, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ebenso seien Leitarten wie Raubwürger und Heidelerche betroffen.
Urteil VG Koblenz
1 K 2673/03.KO


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Der naturschutzrechtliche Artenschutz steht dauerhaft dem Bau der Strasse entgegen. Denn der Straßenbau verstößt nach dem Urteil des VGH Kassel gegen das Verbot einer absichtlichen Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten des vom Aussterben bedrohten Steinkauzes und anderer geschützter Arten wie etwa Mittelspecht, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Dorngrasmücke, Kleinspecht, Feldlerche, Klapper- und Gartengrasmücke. ... Gibt es Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, ist dem im Rahmen der Ermittlungen (durch eine Erfassung des Tierbestands) vor dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan nachzugehen. Rückschlüsse aus vorgefundenen Vegetationsstrukturen ersetzen dann die Tierbestandsaufnahme nicht BVerwG vom 3. Juni 2004 Az.: 4 BN 25.04.
Stärkung des Artenschutzes,
des Klimaschutzes und der Freiraumerholung. Hunderte Bebauungspläne bundesweit unwirksam...


121
Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Ansinnen zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Oberlausitz abgelehnt. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. U.a. wurden in der Nähe des geplanten Standortes der Windenergieanlagen sechs verschiedene Arten von Fledermäusen, geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, festgestellt.
URTEIL
Az.: 7 K 2583/02


122
Weil die Gemeinde Schöntal das erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung versagte, hat das Landratsamt Hohenlohekreis den Bauantrag für zwei Windkraftanlagen abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Nun hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.05.2004 (Az. 16 K 3344/03 und 16 K 3345/03) der Klage eines Unternehmens stattgegeben und das Landratsamt verpflichtet, einen neuen Bescheid zu erteilen und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge prüfen. Als weiteren Grund für sein Urteil formuliert das Gericht: »Daneben komme den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Kyoto-Protokoll zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes in die Luft eine erhebliche Bedeutung als öffentlicher Belang zu«.
Anmerkung hierzu: Eine Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im Kyoto-Protokoll kann nicht abwägungsrelevant sein. Behauptungen, Windkraftanlagen könnten die Umwelt mit einer jeweils bestimmten Menge eines genannten Schadstoffes - angegeben in Kilogramm oder Tonnen - entlasten, sind Propagandainformationen der WKA-Lobby ohne meßtechnischen Nachweis.
Windkraftanlagen in Schöntal zulässig
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2004 (Az: 16 K 3344/03 und 16 K 3345/03)


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»Der naturschutzrechtliche Artenschutz steht dauerhaft dem Bau der Strasse entgegen. Denn der Straßenbau verstößt nach dem Urteil des VGH Kassel gegen das Verbot einer absichtlichen Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten des vom Aussterben bedrohten Steinkauzes und anderer geschützter Arten wie etwa Mittelspecht, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Dorngrasmücke, Kleinspecht, Feldlerche, Klapper- und Gartengrasmücke. ... Gibt es Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, ist dem im Rahmen der Ermittlungen (durch eine Erfassung des Tierbestands) vor dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan nachzugehen. Rückschlüsse aus vorgefundenen Vegetationsstrukturen ersetzen dann die Tierbestandsaufnahme nicht« - kommentiert der Anwalt Matthias Möller-Meinecke den Beschluß des BVerwG vom 3. Juni 2004 Az.: 4 BN 25.04.
Stärkung des Artenschutzes,
des [realen] Klimaschutzes und der Freiraumerholung. Hunderte Bebauungspläne bundesweit unwirksam....
Realen Klimaschutz erzielt man durch Vermeiden der Bebauung in Kaltluftentstehungsgebieten und ebenso durch Freihaltung der in abschüssigen Landschaften anzutreffenden Kaltluftschneisen.


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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 30. Juni 2004 den Begriff "Windfarm" definiert: Eine "Windfarm" i.S. der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, daß sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, daß sich ihre Einwirkungsbereiche    oder wenigstens berühren.
U r t e i l
BVerwG 4 C 9.03 - OVG 1 A 11186/02
Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.


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Vorerst kein Baubeginn für Windpark über Hohenstein-Breithardt. Aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt. Ein alsbaldiger Baubeginn sei nämlich schon deshalb nicht möglich, weil nicht sichergestellt sei, dass die Baufahrzeuge die Grundstücke erreichen könnten.
Verwaltungsgerichts Wiesbaden 4 G 412/04
Pressemitteilung


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Mit acht Windkraftanlagen - halbkreisförmig um Wohngebäude eines Betroffenen konzentriert - mußte sich das Verwaltungsgericht Trier  (5 L 1045/04.TR) befassen und nutzte die Vorgabe des neulich vom Bundesverwaltungsgericht publizierten Urteils BVerwG 4 C 9.03 zur Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Mehr als zwei WKA im räumlichen Zusammenhang sind ein Windpark. Auch wenn Betreiber ihr Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, auf acht Bauanträge, verteilt auf Inhaber und Mitarbeiter eines Unternehmens zwecks Umgehung des BImSchG, gesplittet hatten. Insbesondere schon dann, wenn diese selber von einem Windpark oder einer Windfarm sprechen. Dank der Gerichtsentscheidung gemäß BVerwG 4 C 9.03 wurden heute bereits umfangreiche Bauarbeiten abgebrochen - so die erlösende Mitteilung aus der Widerstandsbewegung vor Ort.
Schluß mit der manipulierten Genehmigungspraxis
Neben dem Immissionsschutz ist auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu beachten.
Verwaltungsgericht Trier 5 L 1045/04.TR


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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil V ZR 85/04 zur TA-Lärm Nr. 6.9 ein Urteil gefällt: »Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung zugebilligt werden kann.«
Im Namen des Volkes
Bei einem reinen Wohngebiet mit dem Grenzwert von 35 dB(A) konnten auch 38 dB(A) gemessen werden, ohne daß die Behörden eingriffen....


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Eine Ortsgemeinde versagte ihr Einvernehmen zu den Vorhaben der Antragstellerin mit der Begründung, daß die Neufassung des (damals) im Entwurf vorliegenden Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz auf der Gemarkung der Beigeladenen bzw. in der dortigen Region keine Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen ausweise, die beiden Vorhaben der Antragstellerin außerdem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft sowie deren Erholungswert beeinträchtigten und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde. Es handele sich bei den geplanten Standorten der Windenergieanlagen um naturnahe, atypisch herausragende Standorte, in deren Sichtachse sich denkmalgeschützte Gebäude, u. a. auch die historische Dorfkirche der Beigeladenen, befänden. Die geplanten Standorte lägen auf einem völlig unbelasteten Höhenzug. Das Gebiet werde als Erholungsbereich genutzt. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben. Die Ersetzung des gemeindlichen  Einvernehmens durch den Kreisrechtsausschuß war rechtswidrig.
Kein Sofortvollzug für zwei Windkraftanlagen
Richter als die besseren Naturschützer?


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Wir wollen für Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Europa sorgen" - läßt der deutsche Umweltminister Trittin in seinem BMU-Pressedienst Nr. 358/04 vom 20. Dezember 2004 verbreiten. »Die Öffentlichkeit wird einen besseren Zugang zu Umweltinformationen der EU-Organe erhalten. Rechtzeitig vor der nächsten Vertragsstaatenkonferenz im Mai in Kasachstan kann die EU Vertragspartei der Aarhus-Konvention werden.« Der EU-Umweltministerrat hat heute das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“, die so genannte Aarhus-Konvention, ratifiziert. Ob diese Konvention für die Praxis taugt? Im bayerischen Arnstein mußte sich eine Bürgerinitiative ihr Recht auf ein Bürgerbegehren vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg erstreiten.
VG Würzburg, Urteil W 2 K 04.569
gegen Windkraftprofiteure im Gemeinderat.


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Das Verwaltungsgreicht Minden hat zwei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen mit zwei Urteilen 1 K 4189/03 und 1 K 1513/02 abgewiesen.
Kein Erfolg für WKA
Der Landschaftsplan und bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben entgegen.


131
Kein Windpark ohne Genehmigung nach § 19 BImSchG. Bereits drei Anlagen bilden genehmigungsrechtlich eine Einheit.
Windpark Wallhausen darf vorerst nicht gebaut werden
Vollziehung von zwei Baugenehmigungen für drei WKA vom Kreisrechtsausschuß ausgesetzt. Überwiegendes Interesse der Widerspruchsführer.


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Bis zum Bundesverwaltungsgericht reichte die Dreistigkeit von Antragstellern für eine WKA-Baugenehmigung, denen ein seit 40 Jahren existierender Segelflugplatz im Weg war.
Keine WKA in Flugplatznähe
Rücksichtnahme auf andere ist wichtiger als eine Baugenehmigung für WKA. Urteil 4 C 1.04 des BVerwG vom 18.11.2004.


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Das Verwaltungsgericht Minden hat zwei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen mit zwei Urteilen 1 K 4189/03 und 1 K 1513/02 abgewiesen.
Kein Erfolg für WKA
Der Landschaftsplan und bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben entgegen.


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1. Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstalten, kann insbesondere die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben.

2. Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.

3. Es erscheint zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gilt, von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist; aus der naturschutzrechtlichen Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lässt sich jedenfalls nichts dafür herleiten, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten ist.
Urteil 7 A 3329/01 (*.pdf) vom 18.11.2004 des OVG Münster. Kommentierung des Urteils >> hier.


135
Im folgenden Verfahren geht es um die Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage. Auch das Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - zeigt Wirkung.
WKA zu laut
Beschluß 9 L 1003/04 des Verwaltungsgerichtes Minden


136
Aufgrund der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVP für Windparks mit mehr als 5 Anlagen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Beschluß vom 25. Januar 2005 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die immissionsschutzrechtlichen Baugenhmigungen wiederhergestellt.
Beschluß 7 B 12114/04.OVG
Der Antragsteller macht geltend, die Genehmigungen verletzen seine drittgeschützten Rechte, insbesondere auch sein Recht auf Durchführung eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - weil es sich um einen einheitlichen Windpark mit mehr als 5 Anlagen handelt.


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Für Windkraftanlagen bemißt sich die Tiefe der Abstandfläche nach der größten Höhe der Anlage Die größte Höhe errechnet sich  bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes."
Gesetz zur Änderung der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2004


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Das Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken war bereits im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz als Ausschlußgebiet für Windenergienutzung vorgesehen. Im gültigen Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2004 ist im Text des Plans ausgeführt, daß außerhalb der Vorrang- und ausschlußfreien Gebiete Vorhaben und Maßnahmen zur Windenergienutzung ausgeschlossen sind.
Keine Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen
Beschluß 3 L 2542/04.NW des VG Neustadt an der Weinstraße beiden Vorhaben der Antragstellerin beeinträchtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft sowie deren Erholungswert und verunstalten das Orts- und Landschaftsbild. Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird, etwa weil das bauliche Gefüge um ein Element angereichert wird, das die übrige Bebauung dominiert und dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein neuartiges Gepräge verleiht. Rotoren überflügeln den Kirchturm! Die Beschwerde gegen obigen Beschluß blieb ohne Erfolg
Beschluß OVG Rheinland-Pfalz
8 B 12203/04.OVG


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Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit mindestens drei Windkraftanlagen bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) seit dem 3. August 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. 25), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.  
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT [pdf]
BVerwG 4 C 11.04 / OVG 1 LC 281/02. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 wird aufgehoben


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»Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise Detektoren oder Rotorheizungen, für welche die Anlagenhersteller keine Erfolgsgarantien abgäben, seien nicht geeignet, die Gefährdung von Nachbargrundstücken auszuschließen. Durch Unwuchtdetektoren werde der Rotor erst dann abgeschaltet, wenn aufgrund Eisbildung am Flügel eine Unwucht der gesamten Anlage auftrete. Bei gleichmäßiger Vereisung der Flügel werde die Anlage erst abschalten, wenn auf einem Rotorblatt bereits ein Eisklotz weggeflogen sei, so dass aufgrund der größeren Unwucht eine Abschaltung erfolge. Auch Rotorheizungen oder eine Betreiberverpflichtung zur Abschaltung der Anlage bei Temperaturen von 2° C und geringer seien zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Denn beim Wiederanfahren der Anlage könnten verbliebene Eisreste wegfliegen.«
Im Namen der Volkes
Gefahr von Eiswurf durch Windenergieanlagen für eine Weihnachtsbaumkultur. Verwaltungsgericht Koblenz Urteil 7 K 2362/04.KO


142
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Das gesamte Dorf Zilsdorf werde durch die Windkraftanlagen betroffen. Die roten Blinklichter verursachten erhebliche Unruhe, es entstünden Lärmbelästigungen für die Wohnbebauung und Nachteile durch Schattenwurf für die Hausgärten.
Baurechtliche Nachbarklage
gegen Windkraftanlagen - baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz 8 A 11492/04.0VG / 5 K 173/03.TR


143
Ein Windkraftbetreiber begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid des Landkreises. Unter dem 2. Januar 2004 hatte er einen Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung für 4 Windkraftanlagen gestellt. Die betroffene Gemeinde beantragte die Zurückstellung, weil sie eine Änderung der Flächennutzungsplanung eingeleitet hatte und die Offenlegung der Änderung am 19. November 2004 vom Verbandsgemeinderat beschlossen worden war. Nach dem zugrunde liegendem Entwurf einer Fortschreibung im Hinblick auf die Windkraftnutzung war eine Vorrangfläche vorgesehen, die außerhalb des von der Antragstellerin geplanten Bereichs der Windkraftanlagen liegt. Der Landkreis stellte mit Bescheid vom 29. November 2004 das Vorhaben der Antragstellerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Mit seiner Eingabe dagegen obsiegte der WKA-Betreiber vor dem VG Koblenz. Dessen Spruch wurde wiederum vom OVG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.
Keine aufschiebende Wirkung -
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsverfügung überwiegt. Beschluß
OVG Rheinland-Pfalz 7 B 10012/05.OVG / 1 L 3409/04.KO.


144
Rechtsstreit um Sicherheitsleistung für WKA-Rückbau.
Klage ist unbegründet
Landgericht Trier, Aktenzeichen 11 O 146/04


145
»Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für den Rückbau einer Windkraftanlage eine Sicherheitsleistung verlangt wird, während im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Betriebsgebäude davon freigestellt sind«. VGH fordert "Sicherheitsleistungen" für den Rückbau von Windkraftanlagen.
VGH Hessen, Beschluß vom 12.01.2005
Stichworte: Kurzlebigkeit und Risiken einer Windkraftanlage, zeitliche Begrenzung der Baugenehmigung, Höhe der Sicherheitsleistung, Nutzungsdauer von Windkraftanlagen, Investitionsruinen?


146
Mit Urteil vom 28.01.2005 hat das OVG NRW einen Antrag auf Feststellung einer ungültigen Veränderungssperre abgelehnt. Mit ihr sei eine erhebliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens für drei Windkraftanlagen bewirkt worden und insoweit seien der Antragstellerin erhebliche Schäden entstanden, welche sie im Regresswege geltend machen wolle.
Streit um Veränderungssperre
Gebietsentwicklungsplan GEP, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Immissionsschutz, Normenkontrolle, Windkraftvorranggebiet, Regionalplan...
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 35/03.NE


147
Die Klägerin hatte somit zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil ihrem Vorhaben aus den dargelegten Gründen von Anfang an der öffentliche Belang "Verunstaltung des Landschaftsbildes" entgegenstand. Auf alle weiteren Fragen, etwa ob Belange des Naturschutzes oder der Luftsicherheit dem Vorhaben entgegenstanden, kommt es hiernach nicht mehr an. ...
Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage
OVG NRW-Urteil 7 A 357/02 - 8 K 9368/99 Köln - Die vorgesehenen Standorte der Windenergieanlagen liegen auf dem stark exponierten Kuppenbereich "Auf dem T1. ", der eine Höhe von 243,7 m üNN erreicht. Die Gegend ist Teil des Naturparkgebietes "Bergisches Land", das hier geprägt wird von dem überwiegend bewaldeten Hochplateau im Norden des Gemeindegebietes und dem nach Süden hin zunächst eher offenen Bereich des T1. sowie den dahinterliegenden unterschiedlichen Baumbeständen, die bis zu den Waldgebieten nördlich und nordöstlich von Winterscheid sichtbar sind. Die in großen Teilen sanft geschwungene Landschaft ist...


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"Vielen ist unbekannt, daß es eine Straftat darstellt, streng geschützte Tiere wie Vögel und Fledermäuse zu töten. Deshalb sind aus den Totfunden bisher auch nur unzureichende Konsequenzen gezogen worden. Ich halte es daher für sinnvoll und erforderlich, wenn alle Totfunde, auch die aus der vergangenen Zeit, strafrechtlich aufgearbeitet und die Taten angezeigt werden." Von RA Dr. Christian-W. Otto
Musterstrafanzeige
Gegen den Windkraftbetreiber der Windkraftanlagen in der Gemarkung ...., Flur ...., Flurstück ...., Anschrift .... , sowie gegen die Mitarbeiter der genehmigenden Behörde als Helfer stelle ich Strafantrag und Strafanzeige wegen der Tötung streng geschützter Tiere gem. §§ 66 ff. BNatSchG....


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Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Gericht verbietet Windkraftanlagen zum Schutz von Greifvögeln -
Stuttgart (dpa) - Der Bau von Windkraftanlagen ist nach einem Gerichtsurteil auch außerhalb von Vogelschutzgebieten verboten, wenn sie seltene Greifvögel gefährden. Das Tötungsrisiko sei für diese Vogelarten besonders hoch, teilte das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil mit. Die Richter wiesen damit eine Klage von Windkraftbetreibern gegen die Stadt Wertheim im Main- Tauber-Kreis ab, die im März 2004 eine Genehmigung für den Bau der Anlagen im Hegwald abgelehnt hatte (Az.: 13 K 5609/03).
Besonders sollten Rot- und Schwarzmilane geschützt werden, hieß es im Urteil. Die Greifvögel seien gefährdet, weil sie in der Luft nahezu keine natürlichen Feinde hätten. Die Vögel würden Windkraftanlagen daher nicht zwangsläufig als Bedrohung wahrnehmen. Zwar seien die Bauten nach dem Baugesetzbuch privilegiert. Doch stünden dem Vorhaben in diesem Fall - in der Gemarkung Dörlesberg der Stadt Kühlsheim - die Belange des Vogelschutzes entgegen. Die Richter beriefen sich auf bundesweite Erhebungen, nach denen besonders die Rotmilane in Windrädern sterben.


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Urteil vom 19. Januar 2006, Aktenzeichen: 1 A 10845/05.OVG Windkraft: Schutz vor Eiswurf erforderlich (Weihnachtsbaumkultur)
Koblenz/Cochem-Zell-D. (red) Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht, dürfen ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht in der Nachbarschaft einer Weihnachtsbaumkultur errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klägerin betreibt im Landkreis Cochem-Zell eine Weihnachtsbaumkultur. Auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken beabsichtigt eine Windenergiefirma, zwei Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von jeweils 61,40 m und 85 m sowie einem Rotorradius von 38,50 m zu errichten. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung erhob die Klägerin Klage, die bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eiswurfs vorsehe. Die Windenergieanlagen sollten auf einem 420 m bis 430 m über NN gelegenen Standort errichtet werden. Dort sei nach sachverständigen Erkenntnissen im Winter mit Eisbildungen an den Rotorblättern und deshalb mit Eiswurf in einer Wurfweite von mehreren Hundert Metern zu rechnen. Dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Personen, die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windenergieanlagen aufhielten, so das Oberverwaltungsgericht.
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Stand 20.01.2007