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Ein Unternehmen der Windstromindustrie
hatte der Industrie- und Handelskammer in Münster vorgeworfen,
sich kritisch zur Klimaschutzpolitik zu äußern. Doch das
Verwaltungsgericht in Münster hat die Klage des Unternehmens
abgewiesen. Das hatte der IHK vorgeworfen, zu sehr Partei zu ergreifen
und darum eine Unterlassung gefordert.
Zum Tatbestand:
Die
Klägerin ist im Bereich der Windenergienutzung gewerblich tätig und
deshalb Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen
(IHK NW). Die IHK NW, die Beklagte, ist Mitglied beim Deutschen
Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Die Klägerin wendet sich
dagegen, dass der DIHK sich in Veröffentlichungen, Presseerklärungen
und auf seiner Homepage gegen bestimmte Maßnahmen der Klimaschutz- und
Umweltpolitik sowie auch zum Atomausstieg ausgesprochen hat. Darüber
hinaus habe sich auch der Präsident Braun in einem Zeitungsinterview
allgemeinpolitisch zur Regierungspolitik geäußert. Die Stellungnahmen
waren nach Meinung des Gerichts aber gerechtfertigt, weil sie die
Interessen der von der IHK vertretenen Wirtschaftszweige spiegeln.
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, 9 K 1076/07 hier weiterlesen ... |
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Artenschutz contra Windenergie.
Eine Gemeinde kann ihr Einvernehmen mit dem Bau einer Windenergieanlage
und anderer bevorzugt im Außenbereich zulässigen
(Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege wirksam verweigern.
Das Einvernehmen
tritt durch Ablauf der gesetzlichen Frist in Anbetracht der ggf.
weitreichenden Folgen der Einvernehmensfiktion nur ein, wenn der Antrag
eindeutig formuliert ist; die ersuchte Gemeinde muss erkennen
können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist
ausgelöst wird.
An dem
öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier:
Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich
zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur
innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer
Vogelschutzgebiete scheitern.
Zu der nach der
Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der
Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten
Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im
Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten,
wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung
der Art spürbar entgegenzuwirken.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2006, 1 A 10884/05.OVG hier lesen ... |
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175 | Windkraftanlagen und Denkmalschutz; Umgebungsbereich einer Kulturlandschaft Antrag
auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen abgelehnt VG Sigmaringen Urteil
vom 15.10.2009, 6 K 3202/08. Auf dem Hochgelände des Venusberg/Scharben
in der Gemeinde Hochdorf im Landkreis Biberach dürfen aus
denkmalschutzrechtlichen Gründen keine Windenergieanlagen errichtet
werden. Der vorgesehene Standort liegt in der Umgebung der Pfarrkirche
St. Martin in Unteressendorf, einem in der Liste der Kulturdenkmale in
Baden- Württemberg verzeichneten Kulturdenkmal von besonderer
Bedeutung. Dessen Erscheinungsbild würden die Windkrafträder nicht nur
unerheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat
daher die Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung zum Bau der beiden Windkrafträder, die auch die
denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit voraussetzt, abgewiesen. | | | 176 | Kein Anspruch auf Genehmigung
einer Windenergieanlage bei entgegenstehendem nicht zu beanstandenden
Regionalplan mit anderweitig ausgewiesenen Vorranggebieten. Die
Teilfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996,
Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energie - Windenergie ist wirksam. VG Sigmaringen Urteil vom 25.7.2007, 5 K 166/05. Bauvorbescheid
zur Errichtung einer
raumbedeutsamen Windkraftanlage ... | | | 177 | Die optische Bedrängung durch Windkraftanlagen. Der
8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Juni
2010 ohne mündliche Verhandlung entschieden, dass eine - bereits
teilweise fertig gestellte - Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen
sog. optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.
Damit
wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November
2009, das der Klägerin ebenfalls Recht gegeben hatte, bestätigt. Der
Senat hat sich vor seiner gestrigen Entscheidung in einem Ortstermin
einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten verschafft.
Nach dem Ortstermin begonnene Vergleichsbemühungen sind gescheitert.
Der
Senat hält in seiner Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur
optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es "grobe
Richtwerte", die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und
eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung
ermöglichen sollen. Der Senat unterscheidet hierbei zwischen einem -
- meist unproblematischen Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt,
- meist problematischen Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem
- dazwischen
liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der
Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung
erfordert.
Im
vorliegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe
von rund 150 m. Das betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 m von der
Anlage entfernt. Der Abstand ist damit deutlich geringer als das
Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Unter Berücksichtigung der
konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der
Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat der
Senat eine optische Bedrängung angenommen.
Das
Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen den Beschluss nicht
zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über
die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 8 A 2764/09
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10.01.2010 |
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