Bekanntmachung
über die Erteilung der ersten Teilgenehmigung zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten terroristischen Flugzeugabsturz mit einem großen Verkehrsflugzeug des Kernkraftwerkes Biblis Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. l S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBI. l S. 2819), gebe ich bekannt: Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 - IV 6-99.1.2.0.8.1.0 (A 16/04) - wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzas eine Genehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat: Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (BGBI. l S. 2407) erteile ich unter Bezugnahme auf die unter 1.2 aufgeführten Unterlagen der RWE Power AG, Essen als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, die erste Teilgenehmigung zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten terroristischen Flugzeugabsturz mit einem großen Verkehrsflugzeug (A 16/04). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oderzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBI. l S. 3316), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden. Die erste Teilgenehmigung wurde alsVS-NfD (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet deshalb nicht statt. Wiesbaden, 14. Februar 2007 IV 1-99.1.2.0.8.1.0 (A16/04) Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz lm Auftrag gez. Veit |
03.03.2007 |