Geopark statt Windpark
Arbeitsgemeinschaft gegen Windkraftstandorte im Odenwald
c/o Peter Wassenaar, Brehmhof 15, 64720 Michelstadt-Vielbrunn
Vielbrunn, den 04. Mai 2007



Regierungspräsidium
Dez. III 31.1
Luisenplatz 2

64278 Darmstadt


Betr.: Ausweisung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie im UNESCO-Geopark Bergstraße/Odenwald im Rahmen des Regionalplanes Südhessen (RPS)

Sehr geehrte Damen und Herren,

den von der Regionalversammlung in deren Sitzung vom 02. Februar 2007 festgestellten und zur Offenlage und Stellungnahme öffentlich ausgelegten Entwurf des Regionalplanes Südhessen (RPS) haben wir eingesehen und nehmen zum Absatz 8.2 "Regenerative Energien" wie folgt Stellung:


Es ist festzustellen, dass es im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfes des Regionalplanes nicht gelungen ist, die Unbedenklichkeit der Windenergienutzung im Konflikt mit Natur und Landschaft vor dem Hintergrund des UNESCO-Geoparkes und des Naturparkes Bergstraße/Odenwald nachzuweisen und, damit einhergehend, ein konkreter Standort für Windenergie-Anlagen gefunden werden kann.


Die Qualität von Natur und Landschaft, deren Erholungswert und das Landschaftsbild, die Avifauna und der Biotopschutz sind nicht ausreichend gewürdigt worden. Es darf nicht verkannt werden, dass zwischen Windenergienutzung und den genannten Belangen Konflikte bestehen, die auf Grundlage der diskutierten Planung auch nicht bewältigt werden können.

§ 35 Abs. 1 Ziffer 6 des Baugesetzbuches (BauGB) "privilegiert" die Nutzung der Windenergie. Dieser Gesetzesvorrang steht aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht gegenüberstehen dürfen:

"Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ... 6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient."

Einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehende "öffentlichen Belange" werden im Abs. 3 der gleichen Vorschrift definiert:

"Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ... 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet".

Diese Belange sind vor dem Hintergrund der durch die Ausweisung als UNESCO-Geopark geschützten Kulturlandschaft des Odenwaldes entsprechend ihrer Bedeutung auch im internationalen Kontext zu gewichten und in den Abwägungsprozess einzustellen.

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und ihre Schutzwürdigkeit sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Naturschutzgesetz umschrieben. Diese Vorschriften stellen von sich heraus Anforderungen an Eingriffe in Natur und Landschaft. Als Eingriffe gelten u.a. die Herstellung von baulichen Anlagen. Maßgebend dabei ist die tatsächlich gegebene Landschaftssituation, in der das Vorhaben geplant ist. Dabei ist das Vorhaben zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden sind.

Windenergieanlagen im Odenwald als UNESCO-Geopark sind vermeidbar. Das "Gewicht" der durch die UNESCO ausdrücklich unter Schutz gestellten Kulturlandschaft wiegt mehr, als wirtschaftliche Interessen der Windindustrie, auch vor dem Hintergrund der Privilegierung durch das BauGB.

Die natürliche Eigenart der Landschaft wird nicht nur dadurch beeinträchtigt, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes hervorgerufen oder der förmliche Landschaftsschutz dadurch verletzt wird (vergl. BverwG, Beschl. v. 29.04.1968), sondern auch dadurch, dass Anlagen errichtet werden, die nach ihrer Art oder Nutzung mit der Eigentümlichkeit der umgebenden Landschaft nicht in Einklang stehen und die Möglichkeit zur allgemeinen Erholung beeinträchtigen (vergl. BverwG, Beschl. v. 21.09.1965).

Zweck dieser Vorschrift ist es, die Außenbereichslandschaft vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen (vergl. Hess. VGH, Beschl. v. 04.09.1969). Grundsätzlich darf das jeweilige Vorhaben keinen Fremdkörper in der Landschaft bilden (vergl. BverwG., Urteil vom 24.08.1979). In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob das wesensfremder Nutzung dienende Objekt durch Bäume gegen Sicht gedeckt oder auffällig sichtbar ist und ob seine Zweckbestimmung erkennbar ist (vergl. BverwG, Beschl. v. 27.10.1964 und 15.10.1965). Es kommt neben dem optisch-ästhetischen Bezug auch darauf an, daß die funktionelle Bestimmung der Landschaft keine nachteilige Veränderung erfährt (vergl. BverwG, Urteil v. 25.02.1976 und Hess. VGH, Urteil v. 08.12.1978).

Das Landschaftsbild und die Landschaftsstruktur des Odenwaldes sind besonders dazu geeignet, der natürlichen Landschaft ihr besonderes, zu schützendes Gepräge zu geben. Dabei geht es insbesondere um die Wirkung landschaftsprägender Elemente auf den Menschen (wie die Abwechslung zwischen offener Landschaft und Wald, Streuobstwiesen, Höhen und Täler), der als objektiver Betrachter die Zusammenhänge, die Vielfalt, die Eigenart und Schönheit der Natur erlebt.

Nun könnte alledem entgegen gehalten werden, dass die Aufgabe des Odenwaldes als Erholungsgebiet nur beeinträchtigt werden könne, wenn die Landschaft auch tatsächlich diesen Erholungswert besitzt. Der Odenwald als typisches Naherholungs- und auch Kurzurlaubsgebiet für die Ballungszentren Rhein-Main und Rhein-Neckar dient aber als "stadtnaher", grüner Bereich. Und gerade die Ausweisung als UNESCO-Geopark wird in Zukunft auch zahlreiche Urlauber mehr in den Odenwald locken, die die ungestörte Erholung suchen.

Exponierte Lagen, wie sie durch Windkraft-Anlagen nun einmal bevorzugt bebaut werden, führen zu einer noch schärferen Beurteilung der Situation. Durch ihre visuelle Wahrnehmbarkeit über viele Kilometer in alle Himmelsrichtungen und ihre durch die Rotorbewegungen verursachte Unruhe in der Landschaft führen sie zwangsläufig zu einer Landschaftsverunstaltung, die jeden an ästhetischen Fragen interessierten, für unberührte Natur und Landschaft aufgeschlossenen Betrachter ein Unlustgefühl erweckt (vergl. Hess. VGH, Urteil v. 25,08.1976) und Protest auslöst. Dabei kann sich ein Windkraftbetreiber auch nicht auf eine evtl. Vorbelastung der Umgebung berufen. Eine Verunstaltung der Landschaft tritt schon dann ein, wenn sie für Jedermann sichtbar wird.

Der oft gebrachte Vergleich mit der "Landschaftsbelastung" durch Masten von Hochspannungsleitungen ist untauglich. Denn die Masten "bewegen" sich nicht und außerdem sind infolge des Ausbaues der Windkraft erhebliche Neubauten von Stromtrassen notwendig, die ohne die Windkraftnutzung überhaupt nicht notwendig wären. Die "DENA-Windkraft-Studie" (im Einvernehmen mit der Windkraftbranche erstellt) sieht sogar die Notwendigkeit, zwei gewaltige Trassen von Nord- nach Süddeutschland zusätzlich zu errichten, um den Windkraftstrom aus sog. Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee nach Süddeutschland abführen zu können.

Windkraftanlagen sind Fremdkörper in der kleingliedrigen und reliefartigen Landschaft des Odenwaldes. Diese baulichen Anlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB. Durch ihre Größe haben Windräder raumbedeutsame, weithin die Landschaft prägende Eigenschaften, die nicht ausgeglichen werden können. Dem "Wachstum" der Anlagen nach oben wird in Zukunft keine Grenzen gesetzt sein, damit steigt auch die Belastung der Landschaft weiter an. Der Odenwald ist topographisch sehr bewegt. Es handelt sich um eine mosaikartige Landschaftsstruktur, geprägt durch zahlreiche charakteristische Einzelelemente und eine landwirtschaftliche Nutzung, die zum Erhalt der intakten Kulturlandschaft beiträgt. Von den Höhen in der Umgebung besteht eine ungehinderte Weitsicht sowohl über den Odenwald selbst als auch in die Rheinebene im Westen, Richtung Spessart im Osten, auf Frankfurt und den Taunus und den Rodgau / die Wetterau im Norden. Im Zusammenspiel mit der  abwechslungsreichen und intakten Landschaft ist diese Situation als besonders erlebniswirksam zu bezeichnen. Unsere Region hat im Umkreis von 1,5 Std. Fahrzeit ein Einzugsgebiet von 17 bis 18 Mio. Bürgerinnen und Bürger, die eine konfliktfreie, naturverbundene Erholungslandschaft suchen. Aufgrund der Höhenlage der Standorte und ihrer Platzierung im Raum entfaltet sich eine erhebliche Fernwirkung. Windkraftanlagen beeinträchtigen die Odenwaldkulisse deutlich. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde die durch die Unterschutzstellung angestrebte Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen und artenreichen Kulturlandschaft in ihrem Erscheinungsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen.

Die im Regionalplan ausgewiesenen "Bereiche für Windenergienutzung" stehen aber auch im Gegensatz zu ebenfalls dort formulierten "Grundsätzen der Planung" und die einhergehende Begründung zu 4-7. Siehe G 4.7-1: "Gebiete, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung mit Wald, strukturreichen landwirtschaftlich genutzten
Flächen und anderen naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen, sollen für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen durch entgegenstehene Nutzungen geschützt werden". Und G 4.7-2 "Großräumig zu schützende Erlebnis- und Erholungsräume stellen insbesondere ... Odenwald ... dar".

Außerdem ist zwischenzeitlich hinreichend bekannt, dass die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten in unseren süddeutschen Mittelgebirgen - wie überhaupt in Süddeutschland - keine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ermöglichen. Die Windradbetreiber leben dort ausschließlich von der Überförderung durch die gesetzlichen Vorgaben des EEG. Wobei grundsätzlich in Frage zu stellen ist, ob die EEG-Vergütung überhaupt positive Rendite-Erwartungen für die Kapitalanlager erwarten lässt. Was bedeutet, dass Investitionsruinen durch Insolvenzen entstehen können.

Dabei ist auch auf die Problematik der Beseitigung von Fundamenten im Falle eines Rückbaues der Anlagen hinzuweisen. Diese Aufwendungen müssten dann möglicherweise von den Grundstücksbesitzern getragen werden, die sich dessen oft nicht bewusst sind.

Wir beantragen deshalb:

1. bei der Novellierung des Regionalplanes Südhessen (RPS) die Nutzung der Windenergie aus den dargelegten Gründen auszuschließen und

2. die derzeit dargestellten "Bereiche für die Windenergienutzung" im ÜNESCO-Geopark Odenwald ersatzlos zu streichen

und verweisen darauf, daß der Regionale PIanungsverband Bayerischer Untermain, Region I, eine Windkraftnutzung innerhalb der Naturparkschutzzonen des Odenwaldes ebenfalls ausgeschlossen hat.

Auch der vorliegende Regionalplan Südhessen geht auf die Alternativen ein. Der "Grundsatz der Planung" G 8.2-1 zur regenerativen Energieerzeugung läßt ausdrücklich den Spielraum, durch die Erstellung von Energiekonzepten den Örtlichen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

für die Arbeitsgemeinschaften und Bürgerinitiativen aus
Bensheim     Brombachtal     Lindenfels/Lautertal     Mossautal     Reichelsheim     Vielbrunn 





Dipl. Ing. Eberhard Wagner
Bensheim



                          
Regierungspräsidium Darmstadt
Dez. III 31.1
Luisenplatz 2

64278 Darmstadt


Regionalplan Südhessen (RPS), Entwurf 2007
Windenergienutzung
Auskunftsbegehren und Anträge


Sehr geehrte Damen und Herren!

A) Auskunftsbegehren:
In Tabelle 4, Seite 98, werden Abstandskriterien zur Ermittlung von Vorranggebieten für Windenergienutzungen genannt. Auch wenn es sich beim RPS um eine Grobplanung handelt, machen die Ausführungen nicht deutlich, wie die Abstandswerte (Meter) genau zu verstehen sind. Handelt es sich bei der Abgrenzung, genauer gesagt die Grenzlinie, 
  • um den äußersten Rand des Fundamentes des Turms einer Windkraft-Anlage,
  • um die Mitte des Fundamentes oder
  • um die äußerste auskragende Flügelspitze einer Anlage, wenn ein Flügel (waagerechte Stellung) in der Projektion die Grenzlinie berührt?
Die Abstandsunterschiede ergeben sich je nach Definition und maximal aus dem Rotorradius der Anlage. Sie sind erheblich und können derzeit bereits 70 Meter übertreffen.

Antrag (1):
Ich beantrage, diese Abstandsregelung eindeutig im Sinne der „Flügelspitzen-Definition“ zu fassen. Es werden damit Streitigkeiten vermieden.


B) Abstandswerte
In Tabelle 4, Seite 98, wird im Falle der „Wohnbaufläche“ ein Abstandswert von 1.100 Meter genannt. Im Falle von „Fremdenverkehrssiedlungen/Camping“ dagegen nur 1.000 Meter.

Diese Ungleichbehandlung ist unverständlich. Haben die Fremdenverkehrseinrichtungen einen minderen „Lebenswert“?
Ebenso ist der Abstandswert im Falle von „Gewerbegebieten…“ (300 Meter) zu gering; es besteht grundsätzlich kein Unterschied zu Wohnbebauungen. Auch in Gewerbegebieten leben Menschen, die wahrscheinlich mindestens durch den Windanlagen-Disco-Effekt betroffen sind. Zum Gefährdungspotenzial der Windanlagen siehe unten.

Antrag (2):
Die Abstandswerte in den Fällen „Wohnbaufläche“, Fremdenverkehrseinrichtungen“ und „Gewebegebiete …“ sollen gleichwertig festgelegt werden.           


C) Abstandswerte
In Tabelle 4, Seite 98, werden Abstandswerte für „Bundesfernstraßen …“ und „Bahnlinien“ von jeweils 200 Meter genannt. Diese geringe Entfernung wird dem Gefährdungspotenzial der Windanlagen - Abriss von Flügeln, Umsturz von Anlagen in voller Länge, Eisabwurf - geradezu fahrlässig - nicht gerecht. Auf den Flügelabriss einer Anlage im Herbst 2006 in der Gegend Trier, mit einem Flügelabsturz auf eine Bundesstraße, ist beispielhaft hinzuweisen. Beim Eisabwurf sind bereits bei relativ kleinen Anlagen Wurfweiten von über 200 Meter festgestellt worden (DEWI, Deutsches Windenergieinstitut). Es ist nur eine Frage der Zeit, wann erstmals Unbeteiligte durch derartige Vorgänge geschädigt oder gar getötet werden. Wer trägt die Verantwortung? Doch wohl nicht allein der Anlagenbetreiber sondern auch, als Mitschuldiger, die Genehmigungsbehörde. Ich verweise auch auf den Abriss eines Flügels einer Kleinanlage, die in unmittelbarer Nähe der Auffahrt zur BAB 5 in Zwingenberg Richtung Darmstadt steht/gestanden hat. Die Windradreste sind wenige Tage nach dem Orkan „Kyrill“ abgebaut worden. Es existieren jedoch noch etwa vier weitere derartige Anlagen direkt neben der Autobahn.

Auch der Abstandswert im Falle von „Hochspannungsfreileitungen“ (150 Meter) ist bei Berücksichtigung einer störungsfreien Stromversorgung und des Gefährdungspotenzials der Windanlagen viel zu gering. Auf die Gefahr der Schwingungsanregung - mit Bruchfolge - der Leiterseile durch abströmenden Wind von Windanlagen ist aufmerksam zu machen (VDN-Richtlinie, Verband der Netzbetreiber). 

Antrag (3):
Die Abstandswerte in den Fällen „Bundesfernstraßen …, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen“ sollen deutlich erhöht werden - ggf. in Abhängigkeit der Anlagengröße (vielfache der Gondelhöhe oder Rotordurchmesser). Das Kriterium „Bundesfernstraßen und regional bedeutsame Straßen“ soll sich auf alle Straßen erstrecken; also, die Worte „regional bedeutsam“ sollen gestrichen werden.


D) Windkraftanlagen in Wäldern
Im Abschnitt Z8.2.1-3, Seite 95, werden Rodungen zum Zwecke der Windkraftnutzung gestattet. Es scheint den Regionalplanern nicht bewusst zu sein, welcher Flächenbedarf dazu nötig wird. Dieser Flächenbedarf ergibt sich nicht nur durch die Fundamente, den Bau von Zugangswegen (Befestigung der Wege für Schwersttransporte, dem Bedarf an Flächen für Kräne - mit der Folge der Bodenverdichtung und Bodenversiegelung), sondern ist auch abhängig vom Rotordurchmesser der Anlagen. Die Rotoren werden üblicherweise am Boden waagerecht montiert, um dann mit Größtkranen als ein Stück gehoben und an der Gondel befestigt zu werden. Der Flächenbedarf beträgt pro Anlage sicher mehr als ein Hektar.

Weiterhin wird durch Windkraftanlagen die Wald-Brandgefahr, ausgehend von Windkraftanlagen, beträchtlich erhöht: Blitzeinschlaggefahr besonders in Mittelgebirgen, internes Anlagenversagen, mit der Folge von Ölbränden durch Schmieröl und Hydrauliköl. Bisher sind etwa 50 Gondelbrände registriert worden. Da helfen auch keine anlageninternen Brandschutzvorkehrungen.

Es ist nicht vermittelbar, CO2-speichernden Wald zu vernichten, und andererseits Windkraftanlagen, mit deren Bau und Betrieb auch eine gar nicht so geringe CO2-Emission verbunden ist, zu errichten. Wobei im gesamten süddeutschen Bereich die Effizienz von Windanlagen bedeutsam  unterdurchschnittlich ist - auf Deutschland bezogen. Die Ergiebigkeit der Windanlagen liegt im Bereich der von Photovoltaikanlagen, also bescheidene 1.000 sog. Volllaststunden (das Jahr hat 8760 Stunden). Flächen für die Photovoltaik gibt es durch Dachflächen genug. Der Wald ist zu wertvoll, um für unergiebige Windanlagen vernichtet zu werden.

Antrag (4):
Windkraftanlagen sollen aus Walderhaltungsgründen (CO2-Speicher), Waldbrandgefahrgründen und wegen der geringen Energieeffizienz nicht in Waldgebieten errichtet werden.     


Gruß
Eberhard Wagner


09.05.2007 http://wilfriedheck.de