1 K 565/08.KO VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Firma ... gegen den Landkreis ... w e g e n immissionsschutzrechtlicher Genehmigung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2009, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Meier Richter am Verwaltungsgericht Schnug Richter am Verwaltungsgericht Gietzen ehrenamtlicher Richter Rentner Gerlach ehrenamtliche Richterin Tontechnikerin Koll für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in flöhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, es sei denn, die Beigeladenen
leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. TatbestandDie Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage. Die
Klägerin beantragte im April 1999 die Erteilung der Baugenehmigungen
für zwei - mittlerweile errichtete - Windenergieanlagen des Typs
ENERCON 40 (Nennleistung von 500 kW, Nabenhöhe 65 m, Rotorradius 20,2
m), und zwar auf den Grundstücken Gemarkung .... Flur 1, Flurstück
Nrn. 38/8 und 38/20. Nordwestlich
dieser Grundstücke befindet sich der ...hof, zu dem mehrere Wohngebäude
gehören. In einem dieser Wohnhäuser leben die Beigeladenen. Unter dem
18. Juli 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragten
Baugenehmigungen. In der Folgezeit wurden die beiden genehmigten
Anlagen errichtet und in Betrieb genommen. Auf die Klage der
Beigeladenen hob das Verwaltungsgericht Koblenz
mit Urteil vom 26.
September 2002 - 7 K 1646/01.KO - die Baugenehmigung zur
Errichtung der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flur1, Flurstück
Nr.38/8 im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf: Die Errichtung der Windkraftanlage auf diesem Flurstück sei gegenüber den Beigeladenen rücksichtslos, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führe. Bezüglich der Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 38/20 wies das Gericht die Klage der Beigeladenen ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies mit Urteil vom 20. Juli 2006 - 1 A 10216/03.OVG - die gegen die Aufhebung der Genehmigung gerichtete Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ, ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -). Im August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung einer Windkraftanlage des o.g. Typs auf dem Flurstück Nr. 38/8. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 präzisierte sie ihr aus Haupt- und Hilfsanträgen bestehendes Begehren. Zudem reichte die Klägerin weitere sachverständige Stellungnahmen zu den Akten. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 erließ der Beklagte bezüglich der Anlage auf dieser Parzelle unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissions-schutzrechtliche Stilllegungsverfügung. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, über den noch nicht abschließend entschieden ist. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2007, - 1 L 1817/07.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2008, -1 B 11373/07.0VG -). Mit
Bescheid vom 2. Juni 2008 lehnte der Beklagte den Antrag sowie die
Hilfsanträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf
dem Flurstück Nr. 38/8 ab und verlangte, die Anlage innerhalb von sechs
Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zurückzubauen. In
diesem Teil ist der Bescheid mit der Überschrift "Ablehnungs- und
Beseitigungsbescheid" versehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Rechtskraft der o.g. Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz, des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des
Bundesverwaltungsgerichts der Genehmigungserteilung entgegenstehe.
Zudem lasse sich das Vorhaben nicht mit der 1. Änderung des - am 19.
Februar 2003 öffentlich bekannt gemachten - Flächennutzungsplans der
Verbandsgemeinde Baumholder vereinbaren, da der Plan Festlegungen zur
Konzentration von Windkraftanlagen im Verbandsgemeindegebiet unter
gleichzeitigem Ausschluss des übrigen Gebietes für die
Windenergienutzung enthalte und die Parzelle Nr. 38/8 nicht in einem
Gebiet liege, das als Standort für Windkraftanlagen dargestellt sei.
Ferner genüge der vorgelegte Fachbeitrag zum Naturschutz nicht den
Anforderungen. Die Windkraftanlage verstoße auch wegen der von ihr
ausgehenden optischen Bedrängung gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Aus Gründen des Lärmschutzes könne zudem ein Nachtbetrieb der Anlage
nicht zugelassen werden. Außerdem erging eine Ersatzvornahmeandrohung
und Kostenfestsetzung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Juni 2008 Widerspruch ein. Bereits zuvor, am 16. Mai 2008, hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben. Sie legt eingehend dar, warum aus ihrer Sicht auch in Ansehung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind und macht u.a. geltend: Die umstrittene Windkraftanlage sei gegenüber der zum ...hof gehörenden Wohnbebauung nicht rücksichtslos. Insbesondere gehe von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung aus. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass eine derartige Wirkung nur in krassen Ausnahmefällen anzunehmen sei. Eine derartige Situation sei angesichts der Entfernung der Windkraftanlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2008 zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in ... entsprechend dem Antrag vom 7. August 2006 nebst Präzisierung laut Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2007 zu erteilen. Hilfsweise wird beantragt, den
Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung entsprechend der Anträge zu
2) bis 4) im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 (dort Seite 9 bis 10) zu
erteilen, und zwar in der dort aufgeführten Rangfolge, die wie folgt
lautet: ,,2)
hilfsweise mag die Genehmigung unter Bezugnahme auf das Schreiben der
Herstellerfirma ENERCON vom 11. August 2006 mit der Maßgabe erteilt
werden, dass die WEA zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in
Abhängigkeit von Windrichtung und Windgeschwindigkeit abzuschalten ist,
nämlich dann, wenn die Gondelposition zwischen 40° und 120° liegt und
die mit dem Gondelanemometer gemessene Windgeschwindigkeit mehr als 8,5
m/sec beträgt, 3)
weiter hilfsweise mag die Genehmigung unter Bezugnahme auf das
Schreiben der Firma ENERCON vom 11. August 2006, dort unter 3., mit der
Maßgabe erteilt werden, dass die Anlage zur Nachtzeit nur mit einer
Rotordrehzahl von max. 32,5 Umdrehungen pro Minute entsprechend einer
max. elektrischen Leistung von 200 kW und einer max. Schallleistung von
97,3 dB(A) betrieben werden darf, 4)
ganz hilfsweise mag die Anlage mit der Maßgabe genehmigt werden, dass
sie nur tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben
werden darf." Weiter hilfsweise wird beantragt, jeweils
zusätzlich zu den Einschränkungen, wie sie sich bereits aus den
vorgenannten Haupt- und Hilfsanträgen ergeben, den Betrieb der WEA mit
der Maßgabe zuzulassen, dass im Zeitraum vom 15. März bis 15. November
eines jeden Jahres die WEA 2 Stunden vor dem astronomischen
Sonnenuntergang außer Betrieb zu nehmen ist und frühestens eine Stunde
nach dem astronomischen Sonnenaufgang wieder in Betrieb gesetzt werden
darf. Ganz hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Tagbetrieb der Anlage zunächst im Wege der Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zuzulassen, wobei
sämtliche Anträge mit der Maßgabe gestellt werden, dass die
streitgegenständliche Windenergieanlage (WEA)
an den umliegenden Wohnhäusern nur so viel
Schattenwurf verursachen darf, dass zusammen milden übrigen bereits
installierten vier Windenergieanlagen eine Schattenwurfbelastung von
maximal 30 Min./Tag und 30 h/Jahr entstehen darf, was durch die
Installationeiner automatischen Schattenabschaltung sicherzustellen ist
und durch Einbau einer entsprechenden Eisansatz-Erkennungsanlage
sichergestellt ist, dass die WEA bei Eisansatz stillgelegt wird und
dadurch Eiswurf vermieden wird. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 hat die Kammer beschlossen, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichts-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei
versteht die Kammer das Begehren dahingehend, dass die Klägerin sich
gegen die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung, nicht hingegen die weiteren Regelungen im Bescheid vom 2.
Juni 2008 wendet. Denn im Klageantrag ist nur von der Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2008 die Rede, während der Bescheid
vom 2, Juni 2008 als "Aufhebungsund Beseitigungsbescheid" überschrieben
ist. Darüber hinaus sind die übrigen Regelungen dieses Bescheides in
den Schriftsätzen der Klägerin nicht erwähnt worden, so dass
entsprechend dem Wortlaut der Klageanträge Gegenstand des Verfahrens
nur das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der beantragten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter
Aufhebung des Ablehnungsbescheides, nicht aber die Aufhebung der
verfügten Beseitigung der umstrittenen Windkraftanlage nebst
Ersatzvornahmeandrohung und Kostenfestsetzung ist. Dies
vorausgeschickt ist die Klage als Untätigkeitsklage (vgl. § 75
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zulässig, aber unbegründet. Denn die
Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch Bescheid vom 2. Juni
2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die
Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen nicht vor, da das
Vorhaben nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-lmmissionsschutzgesetz -
BImSchG - i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch— BauGB - und dem
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das in § 35 Abs. 3 Nr. 3
BauGB seinen Niederschlag gefunden hat und auch bei Vorhaben im
Außenbereich zu beachten ist, zu vereinbaren ist. Dieses Gebot besagt, dass
ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm
Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die.nach der
Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Eine solche Rücksichtslosigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des
jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2007, 336 f.)
können Windkraftanlagen auch deswegen rücksichtslos sein, weil von den
Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf
bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige
Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalles, wobei die Bewertung an den örtlichen Gegebenheiten
auszurichten ist. Von Bedeutung können hierbei insbesondere die Höhe
und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des
Rotordurchmessers, der Blickwinkel, die Hauptwindrichtung, die Lage der
Aufenthaltsräume und deren Fenster zur Anlage oder auch die Lage von
geschützten Aufenthaltsräumen sein. Nach Aurfassung der Kammer kann es
im Einzelfall auch rücksichtslos sein, wenn Terrassen, Balkone oder
sonstige Ruhezonen eines Wohngebäudes durch die mit dem Betrieb der
Anlagen einhergehenden Störungen erheblich beeinträchtigt werden.
Ferner werden Drehbewegungen auch dann registriert, wenn sie sich
nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts
von diesem befinden. Eine nur durch Phasen relativer Windstille
unterbrochene ständige, bei Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit
differierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach
kurzer Zeit - erst recht auf Dauer - unerträglich
werden.
. Hiervon ausgehend hat die
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergeben, dass die Zulassung einer
Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 38/8 für das nächst gelegene
Wohnhaus ... (Flurstück Nr. 9) zu einer unzumutbaren optischen
Bedrängung führt. Hierfür spricht zunächst, dass dieses Wohnhaus nach
den vorgelegten Lageplänen weniger als 300 m von der Anlage entfernt
liegt. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die in der mündlichen
Verhandlung mittels Laserfernglas durchgeführte Messung in Frage
gestellt, die eine Entfernung von 314 m ergeben hat. Denn Bezugspunkt
dieser Messung war der Rotorkopf der Windkraftanlage und nicht deren
Sockel. Ferner steht die Anlage, die über eine Nabenhöhe von 65 m und
eine Gesamthöhe von 85 m verfügt, auf einer Anhöhe und das Gelände
steigt hinter dem Grundstück ... stark an. Hinzu kommt, dass sich an der südlichen Gebäudeseite dieses Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befinden, die offensichtlich als Ruhezonen dienen. Diese Bereiche werden durch die Anlage erheblich gestört und praktisch einer Nutzung entzogen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des ansteigenden Geländes und der freien Sicht auf die über dem Wohnhaus thronende Anlage, tritt diese besonders massiv in Erscheinung. Durch die Drehbewegungen beim Betrieb der Anlage, die wegen der mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen zu dem verstärkt wahrgenommen werden, kommt es zu einer optisch bedrängenden Wirkung für den Balkon und die Terrasse des Hause, die derart schwer wiegt, dass sie von dem Eigentümer des Hauses nicht hingenommen werden muss, zumal sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld der Bewohner dieses Hauses befinden. Steht
von daher das Gebot der Rücksichtnahme einer Genehmigungserteilung
entgegen, kommt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung entsprechend den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen nicht
in Betracht, ohne dass die Kammer zu den weiteren von den Beteiligten
aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen muss. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung - ZPO -Nach allem war die Klage gemäß § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 .(GVBI. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Meier gez. Schnug gez. Gietzen Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreibergesellschaft hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welcher bei dem OVG in Koblenz unter dem Az. 1 A 10110/09.OVG bearbeitet wird. Der zuständige Landkreis hat den vollständigen Rückbau der umstrittenen Anlage angeordnet. Dieser Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig. Weitere diesbezügliche Auskünfte sind über die Webseite www.hans-peterweber.de zu erlangen. |
05.02.2009 ![]() |