BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS BVerwG 4 B 72.06 / OVG 8 A 3726/05 In
der Verwaltungsstreitsache
des Herrn .... als Kläger, Berufungskläger und
Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Mock, Clemens-August-Straße 6, 53639 Königswinter - gegen den Landrat des Kreises ... als den Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer, hat der 4. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden
Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz beschlossen: Die Beschwerden des
Beklagten und
des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrheinwestfalen vom 9.
August 2006 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: |
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1 |
Die Beschwerden haben
keinen
Erfolg.
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Die Revision ist nicht
nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der
Beklagte und der Beigeladene beimessen.
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1. Der Beklagte und der
Beigeladene möchten rechtsgrundsätzlich geklärt
wissen, ob eine Windenergieanlage wegen einer "optisch
bedrängenden"
Wirkung aufgrund der Drehbewegungen ihrer Rotoren gegen das in §
35
Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen
kann, ohne
aufgrund ihrer Höhe und Breite eine "erdrückende" oder
"erschlagende"
Wirkung zu haben. Auf diese Frage lässt sich antworten, ohne dass
es
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Sie ist auf der
Grundlage der
tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil ohne weiteres zu
bejahen.
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4 |
Nach seinem
objektivrechtlichen
Gehalt schützt das Gebot der
Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen,
die von
einem Vorhaben ausgehen (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C
1.78 -
BRS 38 Nr. 186). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in §
35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen
Umwelteinwirkungen gefunden. Es betrifft jedoch auch Fälle, in
denen
sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (Urteile vom 21. Januar
1983 - BVerwG 4 C 59.79 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18. November 2004 -
BVerwG 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung
"optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf
bewohnte
Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. Urteile vom 13. März 1981 -
BVerwG 4
C 1.78 - a.a.O. und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -BRS 46
Nr.
176).
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5 |
Nach Ansicht des
Berufungsgerichts ist für die Frage der optisch
bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage nicht die Baumasse
ihres
Turms, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des
Rotors
von entscheidender Bedeutung. Zum einen lenke der Rotor durch die
Bewegung den Blick auf sich und schaffe eine Art "Unruheelement". Ein
bewegtes Objekt errege die Aufmerksamkeit in höherem Maße
als ein
statisches; eine Bewegung werde selbst dann noch registriert, wenn sie
sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern
seitwärts von dieser befinde. Eine nur durch Phasen relativer
Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der
Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am
Rande des Blickfeldes könne schon nach kurzer Zeit, erst recht auf
Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt ziehe den
Blick
nahezu zwangsläufig auf sich. Es könne Irritationen
hervorrufen und
die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten,
kaum
vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößere
die
Drehbewegung des Rotors die Windenergieanlage in ihren optischen
Dimensionen deutlich und bestimme sie. Die Fläche, die der Rotor
überstreiche, habe in der Regel gebäudegleiche Abmessungen.
Die
optischen Auswirkungen einer Windenergieanlage seien umso
größer, je höher die Anlage sei und je höher
deshalb der Rotor angebracht sei.
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6 |
Das
Berufungsgericht durfte die von ihm geschilderten Auswirkungen der
Drehbewegungen der Rotoren als Nachteil und für den Fall der
Unzumutbarkeit als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
werten. Die
Bedenken des OVG Koblenz gegen den berufungsgerichtlichen Ansatz teilt
der Senat nicht. |
7 |
Das OVG Koblenz
hält
es für zweifelhaft, ob der Gesichtspunkt der
optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage
überhaupt im
Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Berücksichtigung finden
könne
(Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A 11127/02 - NuR 2003, 768 <770>).
Zu beachten sei, dass die optisch bedrängende Wirkung nicht auf
stofflichen Einwirkungen durch die Anlage im Sinne von Immissionen,
sondern auf psychischen Belastungen durch die Größe der
Anlage und die
Drehbewegung ihres Rotors beruhe. Diese Störung der Betroffenen
entspringe also weniger den physischen Auswirkungen auf diese als
vielmehr dem von ihnen als beeinträchtigend empfundenen Anblick
der
Anlage. Diese psychischen Einflüsse auf die Bewohner der in der
Nähe
liegenden Anwesen ließen sich jedoch nur unzureichend
objektivieren.
Ihre Auswirkungen seien verschieden, je nachdem, ob man der
Windkraftnutzung positiv oder negativ gegenüberstehe und ob man
entsprechend empfindlich auf optische Eindrücke reagiere.
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8 |
Das OVG Koblenz
leitet
das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 BauGB her, nimmt daher folgerichtig an, dass ein
Verstoß gegen
das Rücksichtnahmegebot nur dann anzunehmen wäre, wenn
die
Windenergieanlage gegenüber der Nachbarschaft schädliche
Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG, also
Immissionen,
hervorrufen würde (Urteil vom 12. Juni 2003 a.a.O.
<769>), und
zieht einen Verstoß mit der Begründung in Zweifel, dass sich
die
Drehbewegung von Rotoren nicht unter den Begriff der Immission
subsumieren lasse. Es versteht das Gebot der Rücksichtnahme indes
zu
eng. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das
Rücksichtnahmegebot
ein unbenannter öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz
1 BauGB,
der sich über die gesetzliche Ausprägung in § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB hinaus auch auf sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens
erstreckt. Zu diesen
Auswirkungen gehören auch Belastungen psychischer Art, wie die
Rechtsprechung des Senats zur "erdrückenden" oder "erschlagenden"
Wirkung von Gebäuden auf Nachbargrundstücke zeigt (vgl.
Urteile vom 13.
März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O. und vom 23. Mai 1986 - BVerwG
4 C
34.85 - a.a.O.).
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9 |
Eine mögliche
Kontroverse
zur Rechtsprechung des OVG Lüneburg
(Beschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, 521)
wäre
lediglich sprachlicher Art. Das OVG Lüneburg hat den Rechtssatz
aufgestellt, dass eine Windenergieanlage optisch bedrängend nur
unter
den Voraussetzungen sein könne, unter denen die Bauwerke, zu
Lasten
dann abwehrbefugter Nachbarn als "erdrückend" einzustufen seien.
Eine
erdrückende Wirkung könne danach namentlich durch die
Höhe und Breite
eines hinzutretenden Gebäudes entstehen. Das anzunehmen
komme
allerdings erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das
Nachbargrundstück regelrecht abriegele, d.h. dort das Gefühl
des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorrufe.
Dem
Grundstück müsse gleichsam die Luft zum Atmen genommen
werden. Dem wäre
hier hinzuzufügen, so heißt es beim OVG Lüneburg
weiter, dass eine
Windenergieanlage zudem durch ihre Wirkungsweise - Drehmoment -
belästigend wirken könne. Ob damit der Begriff der optischen
Bedrängung
in Bezug auf Windenergieanlagen erweitert worden ist oder die
Belästigung durch die Drehbewegung der Rotoren als
zusätzliches, zum
Begriff der optisch bedrängenden Wirkung hinzutretendes
nachteiliges
Moment gemeint ist, bleibt offen. Eindeutig ist aber, dass auch das OVG
Lüneburg die Drehbewegung der Rotoren als möglichen Nachteil
zu Lasten
benachbarter Grundstücke ansieht.
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Der Senat muss nach
§ 137
Abs. 2 VwGO davon ausgehen, dass die Drehbewegung der Rotorblätter
die vom Berufungsgericht beschriebenen
nachteiligen Auswirkungen auf den Betrachter hat. Zu Unrecht
machen
der Beklagte und der Beigeladene mit der Verfahrensrüge
geltend, dass
das Berufungsgericht zu den negativen Begleiterscheinungen der
Drehbewegung nach § 86 Abs. 1 VwGO ein
Sachverständigengutachten
hätte einholen müssen. Das Tatsachengericht hat
grundsätzlich nach
eigenem Ermessen zu entscheiden, ob es sich die für die
Aufklärung und
Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut oder
ob es sich der Hilfe Sachverständiger bedient.
Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine ihm
unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder
seine
Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen
lassen (vgl.
Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - NJW 1987, 2454;
stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat
ersichtlich die allgemeine Lebenserfahrung sprechen lassen, die es
ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen
Lebens in ihren
Wirkungen abzuschätzen. Dass seine Würdigung, wie der
Beigeladene
behauptet, "schlicht lebensfremd" sei, trifft nicht zu. Das
Berufungsgericht ist vielmehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen
geblieben, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Ob das
"Unruheelement", das der Rotor durch seine Bewegung schafft, so
störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten
und das Gebot
der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den
jeweiligen
Umständen des Einzelfalis. Dabei gilt, dass die Bewegung des
Rotors
umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen
der
Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die
Dimension der
Bewegung ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. November 1983 - 7 A
1613/83 - BRS 40 Nr. 66).
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2. Den Schwerpunkt des
Beschwerdevorbringens bilden die Fragen zum
zulässigen Abstand zwischen einer Windenergieanlage und der
Nachbarbebauung.
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Die
vom
Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichnete
Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer
Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe
beträgt,
regelmäßig gegen das Gebot der Rücksichtnahme
verstößt, während dies
bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen
regelmäßig nicht der
Fall ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in
einem
Revisionsverfahren keiner Antwort bedürfte. Nach den
bindenden
Feststellungen im Berufungsurteil beträgt die Entfernung
zwischen der
umstrittenen Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Klägers mehr
als
das Zweifache, aber weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der
Anlage. |
13 |
Wegen der Fragen,
- ob
es
entscheidend für die Rücksichtslosigkeit einer
Windenergieanlage spricht, wenn diese einen Abstand von einer
Wohnnutzung nur knapp überschreitet, der dem Zweifachen ihrer
Gesamthöhe entspricht,
- ob
eine
nachbarrechtsrelevante Verletzung des Rücksichtnahmegebots
unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden oder
erdrückenden
Wirkung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens
gegenüber
Wohngrundstücken im Außenbereich nur für
innenbereichstypische
Entfernungen von maximal etwa 60 m in Betracht kommt und ein
nachbarlicher Abwehranspruch je denfalls dann ausscheidet, wenn das
neue Bauwerk einen Abstand von mehr als 2 H gegenüber der
Wohnbebauung
einhält und
ob
Windenergieanlagen durch die Drehbewegung des Rotors jedenfalls
dann keine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung
verursachen,
wenn sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung einen Abstand
von mehr
als 2 H einhalten,
ist die Revision
ebenfalls
nicht zuzulassen.
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Das erstrebte
Revisionsverfahren könnte nicht zur Klärung der Frage
führen, ob ein im Außenbereich privilegiert
zulässiges Vorhaben dann
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen
würde, wenn es zu
benachbarten Wohngebäuden mindestens 60 m Abstand
hielte. Soweit der
Beigeladene mit Rechenbeispielen belegen will, dass es
realitätsfern
wäre, ab Entfernungen von 50 m überhaupt noch
Anforderungen an die
Größe der in der Entfernung entstehenden Objekte zu
stellen, lässt er
außer Acht, dass die Anwendung des mathematischen
Strahlensatzes mit
dem Ansatz eines Blickwinkels von 40° und die
Einschätzung, in welchem
Maße die bewusste Wahrnehmung von baulichen Objekten mit der
Entfernung abnimmt, in den Bereich der Tatsachenfeststellung
gehört.
Dieser Bereich ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht
verschlossen. Ein Gebäudeabstand von 60 m, jenseits dessen
ein Verstoß
gegen das Rücksichtnahmeverbot ausscheidet, lässt sich auch
rechtlich
nicht ableiten. Dass nachbarrechtliche Abwehransprüche unter dem
Gesichtspunkt einer optisch bedrängenden Wirkung ab
"innenbereichstypischen" Entfernungen von 50 bis 60 m generell ihr Ende
finden müssten, weil
ansonsten die eigentlich unerwünschten, bauplanungsrechtlich
unzulässigen Streubebauungen des Außenbereichs die im
Außenbereich
privilegierten Vorhaben verdrängen könnten, trifft nicht zu.
Die
Forderung des Beigeladenen, dass sich die Privilegierung von
Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) gegenüber
der
Wohnbebauung im Außenbereich stets durchsetzen müssen,
ist jedenfalls
dann unbegründet, wenn die Wohnbebauung ebenfalls einen
Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB in Anspruch
nehmen
kann.
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Ebenso wenig könnte
in einem Revisionsverfahren in
verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden, ob
Windenergieanlagen
durch die Drehbewegung des Rotors jedenfalls dann keine optisch
bedrängende oder erdrückende Wirkung verursachen, wenn sie
von der
nächstgelegenen Wohnbebauung einen Abstand von mehr als 2 H
einhalten.
Ob eine Windenergieanlage eine benachbarte Wohnbebauung
unzumutbar
beeinträchtigt, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Das
Berufungsgericht hat eine Vielzahl von Kriterien genannt, die in die
Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
einzufließen hat (Höhe
und Standort der Windenergieanlage, Größe des
Rotordurchmessers,
Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Lage der Aufenthaltsräume und
deren
Fenster zur Anlage etc.). Wenn es in Anwendung der Kriterien einer
Windenergieanlage, die knapp mehr als das Zweifache ihrer
Gesamthöhe
von einem Wohnhaus entfernt ist, eine optisch
bedrängende Wirkung
attestiert, ist dies eine tatrichterliche Würdigung, die nach
§137
Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zu akzeptieren ist.
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Die Kostenentscheidung
beruht
auf §154 Abs. 2, §159 Satz 1 VwGO
i.V.m. §100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertentscheidung auf
§47 Abs. 1
und 3, §52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz |
10.01.2007 |