Das Recht der Windanlagen in Deutschland
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Vogelzugrouten oder gar ein Vogelzugkorridor gehören zu den geschützten Lebensräumen. Zu den Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Vogelwelt gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen, welche die Beeinträchtigungen der Vogelwelt durch Windkraftanlagen darstellen.
Keine Windrotoren im Vogelzugkorridor
Windkraftanlagen versperren Vogelzugstraßen und auch die regelmäßig genutzten Flugstrecken zwischen Übernachtungsplätzen und Nahrungsflächen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Rheinland-Pfalz hat ein Urteil der Vorinstanz bestätigt und Windkraftanlagen in einem Vogelzugkorridor untersagt. Urteil 1 A 11312/04.OVG und 7 K 2112/03.KO



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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sich zwecks gemeinsamer Errichtung und eines gemeinsamen Betriebes von Windkraftanlagen innerhalb einer Windkraftkonzentrationszone zusammengeschlossen haben, beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW, die kommunale Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Windkraftkonzentrationszone" für unwirksam zu erklären. In dem
Normenkontrollverfahren
wegen Überprüfung eines Bebauungsplanes hat der 7. Senat für Recht erkannt ... OVG NRW-Urteil 7D45/05.NE. Stichworte: Lommersum, Zülpich, Mülheim-Wichterich, Bebauungsplan, Verhinderungsplanung, Feinsteuerung, Ausgleichsflächen ...


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Der Antrag der Ortsgemeinde Beuren, eine Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, der den Bereich der Gemarkung Beuren nicht als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausweist, zuzulassen, um in der Gemarkung Beuren in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück sieben Windkraftanlagen errichten zu können, ist vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert (Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: 5 K 996/05.TR).
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Urteil 5 K 996/05.TR - wegen raumordnungsrechtlicher Zielabweichung.


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Die Gefährdung durch Eiswurf von Windkraftanlagen - Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen - so das OVG in Rheinland-Pfalz.
Eiswurf und WKA
1 A 10845/05.OVG / 7 K 2362/04.KO


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Anforderungen an Bebauungspläne zur restriktiven Steuerung von Windenergieanlagen innerhalb von Windkraft Konzentrationszonen
Öffentliches Baurecht
Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 13.03.2006 - 7 A 3414/04, 7 A 3415/04 - die Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen für zwei 140 m hohe Windenergieanlagen zurückgewiesen. Die Entscheidungen befassen sich mit Fragen von zentraler Bedeutung für die Genehmigung und Planung von Windenergieanlagen: Unter welchen Voraussetzungen bildet eine Mehrheit von Anlagen wegen Überschneidung ihrer Einwirkungsbereiche eine Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV? Welche planerischen Freiräume bleiben der Kommune zur restriktiven Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone? Welche Rahmenbedingungen muss die Gemeinde in die Abwägung einer Höhenbegrenzung einstellen, will sie sich nicht dem Vorwurf einer Verhinderungsplanung aussetzen? Welches Gewicht darf sie landschaftsästhetischen Belangen zumessen, wenn bei höheren Anlagen aus Gründen der Luftsicherheit eine Tageskennzeichnung erforderlich wäre?


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»In einem durch seine besondere Schönheit ausgezeichneten und durch störende Fremdkörper bislang nicht vorbelasteten Landschaftsraum würde die Errichtung der geplanten Windenergieanlage als besonders grober Eingriff und damit als Missgriff erscheinen«. Diese Ansicht vertritt das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil über das Landschaftsbild im Bereich der 'Hohen Acht', der höchsten Erhebung in der Eifel.
Urteil 1 A 11398/04.OVG Rheinland-Pfalz
basierend auf 1 K 2673/03.KO


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In Verträgen zwischen Investoren und Gemeinden über die Aufstellung von Bebauungsplänen finden sich neben Klauseln über die Planung auch solche über die Übernahme von Folgelasten oder sonstigen Leistungspflichten der Vertragspartner. Dabei kann es dazu kommen, daß die Investoren Zusagen treffen, um die Unterstützung der Gemeinde für das von ihnen projektierte Vorhaben zu erlangen. In Verträgen mit den Gemeinden finden sich z. B. folgende Formulierungen ... Falls Investoren, die Zahlungen oder Leistungen in der Absicht, eine investorenfreundliche Planung zu erhalten, angeboten oder versprochen haben, könnten sie sich der Vorteilsgewährung gem. § 333 Abs. 1 StGB oder der Bestechung gem. § 334 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Aber auch Bürgermeister oder Amtsdirektoren können strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie Verträge abschließen, die eine Vorteilsgewährung und die Vorteilsnahme in sich tragen.
Unzulässige Klauseln in städtebaulichen Verträgen und Fragen zu ihrer strafrechtlichen Relevanz. Von Dr. Christian-W. Otto. 
Der BGH hat die Rechtsprechung an einem entscheidenden Punkt geändert hat. Gemäß Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 - werden Gemeindevertreter nicht mehr als Mandatsträger beurteilt.



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Der nachfolgende Artikel verfolgt unterschiedliche Zwecke. Einesteils soll er über die Problematik der Windgutachten und der Reparaturkosten sowie über aktuelle Aspekte der Verfolgung der Windkraftkriminalität unterrichten. Andernteils soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden, wie mittels der rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung des Presserechts der Kritik an der Windstromproduktion entgegengewirkt wird. ...
Neue Methoden der Windkraftförderung
Zur Tätigkeit von BWE und DEWI. Ein Beitrag von Professor Dr. Erwin Quambusch.



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Genehmigungen von Windkraftanlagen sind kausal für gigantische Wertminderungen an Wohngebäuden. Nicht zuletzt deshalb sind sie ursächlich für erhebliche soziale Verwerfungen. Für die sich aufdrängende Frage nach einem Wertausgleich ist der Umstand bedeutend, dass der Staat in keinem Fall ermächtigt ist, durch rechtswidrige Entscheidungen in subjektive Rechte einzugreifen. Als rechtswidrig erweist sich hier die weit verbreitete Praxis der Verwaltung, Windkraftanlagen zu genehmigen, ohne die Ineffizienz und die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der Windstromerzeugung zu veranschlagen. ...
Windkraftanlagen als soziales Problem
Zur Entschädigungspflicht bei der Wertminderung von Wohngebäuden. Von Prof. Dr. Erwin Quambusch


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Der 1. Senat des OVG in Koblenz hat nach mehrjährigem Rechtsstreit das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.09.2002, 7 K 1613/00.KO, bestätigt. Die gegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung einer Windturbine des Typs Enercon E-40, die rund 85 Meter hoch ist und eine Nennleistung von 500 kW hat, ist rechtswidrig und rücksichtslos. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden durch ein anerkanntes Meßinstitut Schallimmissionsmessungen durchgeführt. Diese belegten, daß die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräuschimmissionen an dem rund 340 Meter entfernt gelegenen Wohnhaus den zulässigen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit mitunter erheblich überschreiten. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte ein Sachverständiger dies ermittelt, wogegen sich allerdings die Betreiberin - letztlich vergeblich - im Berufungsverfahren zur Wehr gesetzt hat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Windkraftanlage ist zu laut
Urteil 1 A 10216/03. OVG. Die Windenergieanlage auf der Parzelle 38/8 sei gegenüber den Klägern rücksichtslos und verletze sie in ihren Rechten, weil bei Betrieb dieser Anlage der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA Lärm nicht eingehalten werde und darüber hinaus der Anlagenbetrieb auch zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führe. Für die Beurteilung der Frage, ob unzumutbare Lärmimmissionen von der in Rede stehenden Windenergieanlage hervorgerufen würden, sei der Nachtimmissionsrichtwert für ein Dorf- bzw. Mischgebiet von 45 dB(A) zugrunde zu legen. Dieser Richtwert werde vorliegend jedoch nicht eingehalten....


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Wenn stationäre Riesenpropeller den mobilen Rotoren die Lufthoheit nehmen wollen...
Windkraftanlage kontra Hubschrauber.
Belange der Verteidigung können einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen. Ein Möchtegern-Windkraftbetreiber legt sich mit der Bundeswehr an.
Zudem stellt sich die Frage, ob dann nicht auch die Rettungshubschraubereinsätze 'gefährdet' sein könnten, da WKA sehr oft zu vielen Autobahnen nur geringen Abstand halten.


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Ein Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese sollen auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Gemarkung C., Flur 9, Flurstücke 39 und 36 errichtet werden, und zwar eine Anlage - die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage 1 - auf dem Flurstück 39 und die andere Anlage - die im Verfahren 7 A 3415/04 strittige Anlage 2 - auf dem Flurstück 36. ...
Berufung wird zurückgewiesen
Urteil des OVG-NRW 7 A 3414/04. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ... Veränderungssperre, Höhenbegrenzung, Verhinderungsplanung, Windhöffigkeit...


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Ein Kläger beantragte beim Landrat des Kreises Lippe die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 660 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 47 m im Kuppenbereich des etwa 410 m hohen Bielstein auf dem Grundstück Gemarkung Veldrom. ...
Die Klage ist aber unbegründet
... denn die geplante Windkraftanlage ist am vorgesehenen Standort auf dem Grundstück ...  bauplanungsrechtlich unzulässig. ...
Urteil des OVG-NRW
8 A 2672/03 vom 15.03.2006


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Die Vermarktung von Windkraftanlagen ist ein sehr lukratives Geschäft für wenige, auch dann, wenn die Anlagen nicht wirtschaftlich arbeiten können. Geht man des weiteren davon aus, daß die Gemeinden i. d. R. kein originäres Interesse daran haben, Windkraftanlagen in ihre Bauleitplanung aufzunehmen, so können sich die Vermarkter leicht veranlaßt sehen, ihr Ziel mittels der Zuwendung von Vorteilen anzustreben. Daß dabei die Strafbarkeit nach den §§ 333, 334 StGB ignoriert wird, gehört zu den rätselhaften Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Windgeschäft zu beobachten sind. Mit der strafbaren Handlung ist indessen die Pflicht der Finanzbehörde verknüpft, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG anzuwenden und die Abziehbarkeit rechtswidriger Zuwendungen als Betriebsausgaben zu versagen. Hiermit ist zugleich eine bedeutende Möglichkeit zur Verbesserung der staatlichen Einnahmesituation verbunden. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes von Vorteilsgewährung und Bestechung kann unschwer vom Vorsatz ausgegangen werden. Schwer abschätzbar ist zur Zeit noch, in welchem Umfang sich die Möglichkeit auswirkt, daß Vorteilsannahmen nach § 333 Abs. 3 StGB genehmigt werden können.
Zuwendungen an Gemeinden zwecks Einplanung von Windkraftanlagen
Prof. Dr. iur. Erwin Quambusch, FH Bielefeld.


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In einem Verwaltungsrechtsstreit wegen Immissionsschutzrechts (Anfechtung der Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage) wurden vom Gericht unzumutbare Belästigungen von einer nahen Windkraftanlage festgestellt. Zu laut, den Blick ständig auf sich ziehend, bedrückend, zu nahe, keine ausreichende Rücksichtnahme ...
Im Namen des Volkes
OVG NRW 8 A 3726/05 - Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. ...


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Die Revision gegen das obige OVG NRW-Urteil 8 A 3726/05 wurde nicht zugelassen. Betreiber und Landkreis haben dagegen das Rechtsmitel der Beschwerde eingelegt. Die ist gescheitert.
Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG 4 B 72.06: Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte und der Beigeladene beimessen... Der Beklagte und der Beigeladene möchten rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Windenergieanlage wegen einer "optisch bedrängenden" Wirkung aufgrund der Drehbewegungen ihrer Rotoren gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, ohne aufgrund ihrer Höhe und Breite eine "erdrückende" oder "erschlagende" Wirkung zu haben.

 
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Heizofen oder Backofen - Energiewirt oder Landwirt? -  Im Außenbereich ist eine Biogasanlage nicht zulässig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet werden soll. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz grundlegend entschieden
Gericht untersagt Biogas-Anlage
Klage eines Bubenheimer Landwirts abgewiesen. VG Mainz Az. 3 K 194/06.MZ

1. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für eine einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnende Biogasanlage setzt voraus, dass die Herstellung von Biomasse nicht Primärzweck des landwirtschaftlichen Betriebes ist.

2. Die gezielte Herstellung von Biomasse innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig. Die Biogasanlage wird aber dann nicht "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet und betrieben, wenn der Betrieb sowohl hinsichtlich seiner Flächen wie auch hinsichtlich der Betriebsabläufe dergestalt auf die Produktion von Biomasse ausgerichtet wird, dass der Schwerpunkt des Betriebes auf der Produktion von Biomasse liegt.

3. Die Anforderungen, die sich in dem in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal "im Rahmen" eines der dort genannten Betriebe ergibt, sind vergleichbar mit den Anforderungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des "Dienens" bei einem Teil der in § 35 Abs. 1 BauGB enthaltenen Privilegierungstatbestände ergeben.



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Repowering als Planungsproblem
Die Befürworter der Windstromproduktion bedienen sich zunehmend des Arguments, die installierten Anlagen müßten durch höhere ersetzt werden, um das Windaufkommen effektiv ausbeuten zu können. Dieser Ansicht ist neuerdings das OVG NRW mit der Einschätzung entgegengetreten, ein wirtschaftlicher Betrieb sei auch im Binnenland bereits mit einer Anlagenhöhe von 75 m möglich. Das OVG kommt damit den Planungsträgern entgegen, die die Höhenbegrenzungen einsetzen, um mißliebige Anlagen abzuwehren. Zugleich wertet das OVG jedoch die unrentablen Standorte auf und ermuntert damit die Plangeber sowohl zur Vernachlässigung des Wirtschaftlichkeitsaspekts als auch zur Erhöhung der Anzahl unwirtschaftlicher Standorte.
Eine kritische Betrachtung von Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch zum Repowering. Stichworte: Repowering als Versuch zur Wirtschaftlichkeit - Die Interessenlage der Gemeinden - Möglichkeiten legaler Verhinderungsplanung - Respektierung naturschutzrechtlicher Schutzvorschriften - Die sozialen Anforderungen - Höhenbegrenzung - Planungsermessen - Kein entgegenstehender öffentlicher Belang - Interessen der Windunternehmer ...



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Mit einem Schreiben vom 29.11.2004 beantragte ein Windkraftbetreiber die Errichtung von zwei Anlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und 90 m Rotordurchmesser und einer Spitzenleistung von  zwei Megawatt auf dem im Landschaftsschutzgebiet liegenden Morsberg im Landkreis Bergstraße-Odenwald, einem der höchsten Erhebungen des Odenwaldes. Zur Errichtung der beiden Windkraftgeneratoren soll eine Fläche von insgesamt ca. 9.000 m² gerodet werden.
Urteil im Namen des Volkes
8 E 1639/05

Juni 2008: Windenergieanlagen bei Reichelsheim im Odenwald auch vom VGH Kassel abgelehnt - RP-Entscheidung bestätigt.
Die beiden auf dem Morsberg bei Reichelsheim/Kirch-Beerfurth geplanten Windenergieanlagen dürfen nicht errichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat jetzt die Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 2007 nicht zugelassen. Insofern bestätigte der VGH auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. März 2005, wonach die Errichtung der Windräder nicht zulässig ist, da diese mit erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden wäre. Wie ein RP-Sprecher erläuterte, hatte ein Unternehmen aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg am 29. November 2004 die Errichtung der beiden Anlagen beantragt. Weitere Anlagen sollten folgen. Im Rahmen des vom RP durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden von den anzuhörenden Stellen zahlreiche Bedenken und Einwände vorgetragen. Das RP kam nach Abwägung aller Argumente schließlich zur Auffassung, dass es sich beim Vorhaben um einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" handelt.

Die Windräder würden nicht nur den Charakter des betroffenen Gebietes erheblich verändern, sondern deutlich auch das Landschaftsbild beeinträchtigen. Auch der Widerspruch des Unternehmens konnte an der Sichtweise des Regierungspräsidiums nichts ändern. Die Errichtung der Windenergieanlage, so die Behörde, steht im Widerspruch zur Sicherung und Entwicklung des besonderen Erholungswertes dieser Landschaft. Auch schädigen die Dimension der Anlagen und ihr Erscheinungsbild in hohem Maße der Landschaft in ihrer Eigenart und  Schönheit. Die vorgesehene Waldrodung wiederum wurde vom RP ebenfalls als bedenklich eingestuft, so dass auch der Widerspruch des Unternehmens abgelehnt wurde. Dagegen hatte das Unternehmen Klage erhoben, die jetzt entschieden wurde. 05.06.2008 - Pressemitteilung des Regierungspräsidiums in Darmstadt. 

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Artenschutzrechtliche Belange stehen der Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig entgegen, wenn sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 m von dem Horst eines brütenden Rotmilanpaares befindet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Schutz des Rotmilans vor Windturbinen
Stichworte: Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage wurde wegen Vogelzuges abgelehnt - Lebensraumschutz für den Rotmilan vorrangig - Rotmilan und Washingtoner Artenschutzabkommen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen: 1 K 1971/07.KO
171 Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einem aktuellen Urteil vom 28.08.2008 - Az. 8 A 2138/06 - die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von jeweils knapp 100 m in unmittelbarer Nähe zu einer Landesstraße grundsätzlich für zulässig erklärt. Die betreffenden WEA waren in einem Abstand von gut 20 m zwischen Fahrbahnrand der Landesstraße und Rotorblattspitze beantragt worden, woraufhin der zuständige Landesbetrieb Straßen NRW die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung zunächst verweigert hatte.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08.KO - die Klage einer Windparkbetreiberin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein bereits in 1996 errichtetes Windrad zurückgewiesen. Die ursprünglich diesem Vorhaben zugrunde liegende Baugenehmigung wurde seinerzeit auf Nachbarklage eines Anwohners aufgehoben,  wobei  sich  neben  dem  Verwaltungsgericht  Koblenz  auch  das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Nachbarklage auseinandergesetzt hatten. Der zuständige Landkreis hat inzwischen den vollständigen Rückbau der Anlage angeordnet. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.
Urteil - im Namen des Volkes
In vorliegender Entscheidung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht vorliegen. Namentlich führe die Zulassung der Windturbine für das nächstgelegene Wohnhaus zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Verwaltungsrichter in ihren Entscheidungsgründen berücksichtigt haben, dass die Drehbewegungen beim Betrieb der Anlage wegen der mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen verstärkt wahrgenommen werden.
Stand 14.02.2009
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