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Vogelzugrouten
oder gar ein
Vogelzugkorridor gehören zu den geschützten
Lebensräumen. Zu
den Auswirkungen
von Windkraftanlagen auf die Vogelwelt gibt es eine Vielzahl
von Untersuchungen, welche die Beeinträchtigungen der Vogelwelt
durch Windkraftanlagen darstellen.
Keine
Windrotoren
im
Vogelzugkorridor
Windkraftanlagen
versperren Vogelzugstraßen und auch die regelmäßig
genutzten Flugstrecken zwischen Übernachtungsplätzen und
Nahrungsflächen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in
Rheinland-Pfalz hat ein Urteil der Vorinstanz bestätigt und
Windkraftanlagen in einem Vogelzugkorridor untersagt. Urteil 1 A
11312/04.OVG und 7 K 2112/03.KO
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Eine
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts,
deren Gesellschafter sich zwecks gemeinsamer Errichtung und
eines gemeinsamen Betriebes von Windkraftanlagen innerhalb einer
Windkraftkonzentrationszone zusammengeschlossen haben,
beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW, die kommunale Satzung
über eine Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplans "Windkraftkonzentrationszone"
für unwirksam zu erklären. In dem
Normenkontrollverfahren
wegen
Überprüfung eines Bebauungsplanes hat der 7. Senat für
Recht erkannt ... OVG NRW-Urteil 7D45/05.NE.
Stichworte: Lommersum, Zülpich, Mülheim-Wichterich,
Bebauungsplan,
Verhinderungsplanung, Feinsteuerung, Ausgleichsflächen ...
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Der Antrag
der
Ortsgemeinde Beuren,
eine Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Region
Trier, der den Bereich der Gemarkung Beuren nicht als Vorranggebiet
für
Windenergienutzung ausweist, zuzulassen, um in der Gemarkung Beuren in
der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück sieben Windkraftanlagen
errichten zu können, ist vor dem Verwaltungsgericht Trier
gescheitert
(Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: 5 K 996/05.TR).
VERWALTUNGSGERICHT
TRIER
Urteil 5 K 996/05.TR - wegen raumordnungsrechtlicher Zielabweichung.
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Die
Gefährdung durch Eiswurf von Windkraftanlagen - Einer im
konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch
Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in
der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung
zu tragen - so das OVG in Rheinland-Pfalz.
Eiswurf
und WKA
1
A 10845/05.OVG / 7 K 2362/04.KO |
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Anforderungen
an Bebauungspläne zur restriktiven Steuerung
von
Windenergieanlagen innerhalb von Windkraft Konzentrationszonen
Öffentliches Baurecht
Das OVG NRW
hat
mit Urteilen
vom 13.03.2006 - 7 A 3414/04, 7 A 3415/04 - die Klagen auf Erteilung
von Baugenehmigungen für zwei 140 m hohe Windenergieanlagen
zurückgewiesen. Die Entscheidungen befassen sich mit Fragen von
zentraler Bedeutung für die Genehmigung und Planung von
Windenergieanlagen: Unter welchen Voraussetzungen bildet eine Mehrheit
von Anlagen wegen Überschneidung ihrer Einwirkungsbereiche eine
Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur
4.
BImSchV? Welche planerischen Freiräume bleiben der Kommune zur
restriktiven Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen
durch
Bebauungsplan innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationszone? Welche Rahmenbedingungen muss die Gemeinde in die
Abwägung einer Höhenbegrenzung einstellen, will sie sich
nicht dem
Vorwurf einer Verhinderungsplanung aussetzen? Welches Gewicht darf sie
landschaftsästhetischen Belangen zumessen, wenn bei höheren
Anlagen aus
Gründen der Luftsicherheit eine Tageskennzeichnung erforderlich
wäre?
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»In einem
durch seine besondere
Schönheit
ausgezeichneten und
durch störende Fremdkörper bislang nicht vorbelasteten
Landschaftsraum würde die Errichtung der geplanten
Windenergieanlage als besonders grober Eingriff und damit als Missgriff
erscheinen«. Diese Ansicht vertritt das Oberverwaltungsgericht in
seinem Urteil über das Landschaftsbild im Bereich der 'Hohen
Acht', der
höchsten Erhebung in der Eifel.
Urteil
1 A
11398/04.OVG Rheinland-Pfalz
basierend
auf 1 K 2673/03.KO |
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In Verträgen
zwischen Investoren und Gemeinden über die
Aufstellung von Bebauungsplänen finden sich neben Klauseln
über die Planung auch solche über die Übernahme von
Folgelasten oder sonstigen Leistungspflichten der Vertragspartner.
Dabei kann es dazu kommen, daß die Investoren Zusagen treffen, um
die Unterstützung der Gemeinde für das von ihnen projektierte
Vorhaben zu erlangen. In Verträgen mit den Gemeinden finden sich
z. B. folgende Formulierungen ... Falls Investoren, die Zahlungen
oder Leistungen in der Absicht, eine
investorenfreundliche Planung zu erhalten, angeboten oder versprochen
haben, könnten sie sich der Vorteilsgewährung gem. § 333
Abs. 1 StGB oder der Bestechung gem. § 334 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht haben. Aber auch Bürgermeister oder Amtsdirektoren
können strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie
Verträge abschließen, die eine Vorteilsgewährung und
die Vorteilsnahme in sich tragen.
Unzulässige
Klauseln in
städtebaulichen Verträgen und Fragen zu ihrer
strafrechtlichen Relevanz. Von Dr. Christian-W. Otto.
Der BGH hat
die
Rechtsprechung an einem entscheidenden Punkt geändert
hat. Gemäß Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 - werden
Gemeindevertreter
nicht mehr als Mandatsträger
beurteilt.
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Der
nachfolgende
Artikel
verfolgt unterschiedliche Zwecke. Einesteils soll er über
die
Problematik der Windgutachten und der Reparaturkosten sowie über
aktuelle Aspekte der Verfolgung der Windkraftkriminalität
unterrichten. Andernteils soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden,
wie mittels der rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung des
Presserechts der Kritik an der Windstromproduktion entgegengewirkt
wird. ...
Neue
Methoden der
Windkraftförderung
Zur
Tätigkeit von BWE und DEWI. Ein Beitrag von
Professor Dr. Erwin Quambusch.
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159
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Genehmigungen
von
Windkraftanlagen
sind kausal für gigantische Wertminderungen an Wohngebäuden.
Nicht
zuletzt deshalb sind sie ursächlich für erhebliche soziale
Verwerfungen. Für die sich aufdrängende Frage nach einem
Wertausgleich
ist der Umstand bedeutend, dass der Staat in keinem Fall
ermächtigt
ist, durch rechtswidrige Entscheidungen in subjektive Rechte
einzugreifen. Als rechtswidrig erweist sich hier die weit verbreitete
Praxis der Verwaltung, Windkraftanlagen zu genehmigen, ohne die
Ineffizienz und die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der
Windstromerzeugung zu veranschlagen. ...
Windkraftanlagen
als
soziales Problem
Zur Entschädigungspflicht bei der Wertminderung von
Wohngebäuden. Von Prof. Dr. Erwin Quambusch |
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Der 1. Senat
des
OVG in Koblenz hat nach mehrjährigem Rechtsstreit das
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.09.2002, 7 K 1613/00.KO,
bestätigt. Die gegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung
einer Windturbine des Typs Enercon E-40, die rund 85 Meter hoch ist und
eine Nennleistung von 500 kW hat, ist rechtswidrig und
rücksichtslos. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden durch ein
anerkanntes Meßinstitut Schallimmissionsmessungen
durchgeführt. Diese belegten, daß die durch den Betrieb der
Anlage verursachten Geräuschimmissionen an dem rund 340 Meter
entfernt gelegenen Wohnhaus den zulässigen Immissionsrichtwert
für die Nachtzeit mitunter erheblich überschreiten. Bereits
im erstinstanzlichen Verfahren
hatte ein Sachverständiger dies ermittelt, wogegen sich allerdings
die Betreiberin - letztlich vergeblich - im Berufungsverfahren zur Wehr
gesetzt hat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Windkraftanlage
ist
zu laut
Urteil 1 A 10216/03. OVG. Die
Windenergieanlage auf der Parzelle 38/8
sei gegenüber den Klägern rücksichtslos und verletze sie
in ihren Rechten, weil bei Betrieb dieser Anlage der maßgebliche
Nachtimmissionsrichtwert der TA Lärm nicht eingehalten werde und
darüber hinaus der Anlagenbetrieb auch zu einer unzumutbaren
optischen Bedrängung führe. Für die Beurteilung der
Frage, ob unzumutbare Lärmimmissionen von der in Rede stehenden
Windenergieanlage hervorgerufen würden, sei der
Nachtimmissionsrichtwert für ein Dorf- bzw. Mischgebiet von 45
dB(A) zugrunde zu legen. Dieser Richtwert werde vorliegend jedoch nicht
eingehalten....
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Wenn
stationäre Riesenpropeller den mobilen Rotoren die
Lufthoheit nehmen wollen...
Windkraftanlage
kontra Hubschrauber.
Belange der Verteidigung können einem nach § 35 Abs. 1 BauGB
privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen. Ein
Möchtegern-Windkraftbetreiber legt sich mit der Bundeswehr an. Zudem stellt sich die Frage,
ob dann nicht auch die Rettungshubschraubereinsätze
'gefährdet' sein
könnten, da WKA sehr oft zu vielen Autobahnen nur geringen Abstand
halten. |
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162
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Ein Kläger
begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die
Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese
sollen auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken
Gemarkung C., Flur 9, Flurstücke 39 und 36 errichtet werden, und
zwar eine Anlage - die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage 1 -
auf dem Flurstück 39 und die andere Anlage - die im Verfahren 7 A
3415/04 strittige Anlage 2 - auf dem Flurstück 36. ...
Berufung
wird zurückgewiesen
Urteil
des OVG-NRW 7 A
3414/04. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten
Baugenehmigung ... Veränderungssperre, Höhenbegrenzung,
Verhinderungsplanung, Windhöffigkeit... |
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163
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Ein Kläger
beantragte beim Landrat
des Kreises Lippe die Erteilung eines Bauvorbescheids für die
Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 660 kW,
einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 47 m im
Kuppenbereich des etwa 410 m hohen Bielstein auf dem Grundstück
Gemarkung Veldrom. ...
Die
Klage ist aber
unbegründet
...
denn die geplante Windkraftanlage ist am
vorgesehenen Standort auf dem Grundstück ...
bauplanungsrechtlich unzulässig. ...
Urteil des OVG-NRW 8 A 2672/03 vom
15.03.2006
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164
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Die
Vermarktung von
Windkraftanlagen
ist ein sehr lukratives Geschäft für wenige, auch dann, wenn
die
Anlagen nicht wirtschaftlich arbeiten können. Geht man des
weiteren
davon aus, daß die Gemeinden i. d. R. kein originäres
Interesse daran
haben, Windkraftanlagen in ihre Bauleitplanung aufzunehmen, so
können
sich die Vermarkter leicht veranlaßt sehen, ihr Ziel mittels der
Zuwendung von Vorteilen anzustreben. Daß dabei die Strafbarkeit
nach
den §§ 333, 334 StGB ignoriert wird, gehört zu den
rätselhaften
Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Windgeschäft zu
beobachten sind.
Mit der strafbaren Handlung ist indessen die Pflicht der
Finanzbehörde
verknüpft, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG anzuwenden und die
Abziehbarkeit
rechtswidriger Zuwendungen als Betriebsausgaben zu versagen. Hiermit
ist zugleich eine bedeutende Möglichkeit zur Verbesserung der
staatlichen Einnahmesituation verbunden. Hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes von Vorteilsgewährung und Bestechung kann unschwer
vom
Vorsatz ausgegangen werden. Schwer abschätzbar ist zur Zeit noch,
in
welchem Umfang sich die Möglichkeit auswirkt, daß
Vorteilsannahmen nach
§ 333 Abs. 3 StGB genehmigt werden können.
Zuwendungen
an Gemeinden zwecks Einplanung
von Windkraftanlagen
Prof. Dr. iur. Erwin Quambusch, FH Bielefeld. |
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165
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In einem
Verwaltungsrechtsstreit
wegen Immissionsschutzrechts (Anfechtung der Genehmigung zur Errichtung
einer Windkraftanlage) wurden vom Gericht unzumutbare
Belästigungen von einer nahen Windkraftanlage festgestellt. Zu
laut, den Blick ständig auf sich ziehend, bedrückend, zu
nahe,
keine ausreichende Rücksichtnahme ...
Im
Namen des Volkes
OVG NRW 8 A
3726/05 - Eine nur durch Phasen
relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke
in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld
oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht
auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht
den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen
hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der
steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Die optischen
Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je
höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor
angebracht ist. ...
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166
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Die Revision
gegen
das obige OVG NRW-Urteil 8 A 3726/05 wurde nicht
zugelassen.
Betreiber
und Landkreis haben dagegen das Rechtsmitel der Beschwerde eingelegt.
Die ist gescheitert.
Beschluß
des
Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG 4 B
72.06:
Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche
Bedeutung, die ihr der Beklagte und der Beigeladene beimessen... Der
Beklagte und der Beigeladene möchten rechtsgrundsätzlich
geklärt wissen, ob eine Windenergieanlage wegen einer "optisch
bedrängenden" Wirkung aufgrund der Drehbewegungen ihrer Rotoren
gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der
Rücksichtnahme verstoßen kann, ohne aufgrund ihrer Höhe
und Breite eine "erdrückende" oder "erschlagende" Wirkung zu
haben.
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167
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Heizofen
oder Backofen
- Energiewirt oder Landwirt? -
Im Außenbereich ist eine Biogasanlage nicht zulässig, wenn
der
landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich auf die Erzeugung von
Biomasse ausgerichtet werden soll. Dies hat das Verwaltungsgericht
Mainz grundlegend entschieden
Gericht
untersagt
Biogas-Anlage
Klage eines
Bubenheimer Landwirts abgewiesen. VG Mainz Az. 3 K 194/06.MZ
1. Der
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für
eine einem
landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnende Biogasanlage setzt voraus,
dass die Herstellung von Biomasse nicht Primärzweck des
landwirtschaftlichen Betriebes ist.
2. Die gezielte
Herstellung
von Biomasse innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im
Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig. Die Biogasanlage
wird aber
dann nicht "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet
und betrieben, wenn der Betrieb sowohl hinsichtlich seiner Flächen
wie
auch hinsichtlich der Betriebsabläufe dergestalt auf die
Produktion von
Biomasse ausgerichtet wird, dass der Schwerpunkt des Betriebes auf der
Produktion von Biomasse liegt.
3. Die Anforderungen, die sich
in dem in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal
"im
Rahmen" eines der dort genannten Betriebe ergibt, sind vergleichbar mit
den Anforderungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des "Dienens"
bei einem Teil der in § 35 Abs. 1 BauGB enthaltenen
Privilegierungstatbestände ergeben.
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Repowering als Planungsproblem
Die
Befürworter der
Windstromproduktion bedienen sich zunehmend des Arguments, die
installierten Anlagen müßten durch höhere ersetzt
werden, um das
Windaufkommen effektiv ausbeuten zu können. Dieser Ansicht ist
neuerdings das OVG NRW mit der Einschätzung entgegengetreten, ein
wirtschaftlicher Betrieb sei auch im Binnenland bereits mit einer
Anlagenhöhe von 75 m möglich. Das OVG kommt damit den
Planungsträgern
entgegen, die die Höhenbegrenzungen einsetzen, um mißliebige
Anlagen
abzuwehren. Zugleich wertet das OVG jedoch die unrentablen Standorte
auf und ermuntert damit die Plangeber sowohl zur Vernachlässigung
des
Wirtschaftlichkeitsaspekts als auch zur Erhöhung der Anzahl
unwirtschaftlicher Standorte.
Eine kritische Betrachtung von
Prof. Dr. jur. Erwin
Quambusch zum Repowering. Stichworte: Repowering als Versuch zur
Wirtschaftlichkeit - Die Interessenlage der Gemeinden -
Möglichkeiten
legaler Verhinderungsplanung - Respektierung naturschutzrechtlicher
Schutzvorschriften - Die sozialen Anforderungen - Höhenbegrenzung
-
Planungsermessen - Kein entgegenstehender öffentlicher Belang -
Interessen der Windunternehmer ...
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169 |
Mit einem
Schreiben vom 29.11.2004
beantragte ein Windkraftbetreiber
die Errichtung von zwei Anlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und
90 m Rotordurchmesser und einer Spitzenleistung von zwei
Megawatt
auf dem im Landschaftsschutzgebiet liegenden Morsberg im Landkreis
Bergstraße-Odenwald, einem der höchsten Erhebungen des
Odenwaldes. Zur Errichtung der beiden Windkraftgeneratoren soll
eine Fläche von insgesamt ca. 9.000 m² gerodet werden.
Urteil im Namen des Volkes
8
E 1639/05
Juni 2008: Windenergieanlagen bei
Reichelsheim im Odenwald auch vom VGH Kassel abgelehnt -
RP-Entscheidung bestätigt.
Die beiden auf dem Morsberg bei Reichelsheim/Kirch-Beerfurth geplanten
Windenergieanlagen dürfen nicht errichtet werden. Der
Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat jetzt die Berufung gegen eine
ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.
September 2007 nicht zugelassen. Insofern bestätigte der VGH auch
die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.
März 2005, wonach die Errichtung der Windräder nicht
zulässig ist, da diese mit erheblichen Beeinträchtigungen des
Natur- und Landschaftsschutzes verbunden wäre. Wie ein RP-Sprecher
erläuterte, hatte ein Unternehmen aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg
am 29. November 2004 die Errichtung der beiden Anlagen beantragt.
Weitere Anlagen sollten folgen. Im Rahmen des vom RP
durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
wurden von den anzuhörenden Stellen zahlreiche Bedenken und
Einwände vorgetragen. Das RP kam nach Abwägung aller
Argumente schließlich zur Auffassung, dass es sich beim Vorhaben
um einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet
"Bergstraße-Odenwald" handelt.
Die Windräder würden
nicht nur den Charakter des betroffenen
Gebietes erheblich verändern, sondern deutlich auch das
Landschaftsbild beeinträchtigen. Auch der Widerspruch des
Unternehmens konnte an der Sichtweise des Regierungspräsidiums
nichts ändern. Die Errichtung der Windenergieanlage, so die
Behörde, steht im Widerspruch zur Sicherung und Entwicklung des
besonderen Erholungswertes dieser Landschaft. Auch schädigen die
Dimension der Anlagen und ihr Erscheinungsbild in hohem Maße der
Landschaft in ihrer Eigenart und Schönheit. Die vorgesehene
Waldrodung wiederum wurde vom RP
ebenfalls als bedenklich eingestuft, so dass auch der Widerspruch des
Unternehmens abgelehnt wurde. Dagegen hatte das Unternehmen Klage
erhoben, die jetzt entschieden wurde. 05.06.2008
- Pressemitteilung des Regierungspräsidiums in Darmstadt.
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170 |
Artenschutzrechtliche
Belange
stehen der Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig entgegen, wenn
sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 m von dem Horst
eines brütenden Rotmilanpaares befindet. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Schutz des Rotmilans vor
Windturbinen
Stichworte:
Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage wurde wegen Vogelzuges
abgelehnt - Lebensraumschutz für den Rotmilan vorrangig - Rotmilan und
Washingtoner Artenschutzabkommen.
Verwaltungsgericht
Koblenz, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen: 1 K 1971/07.KO
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171 |
Das Oberverwaltungsgericht Münster
(OVG Münster) hat in einem aktuellen Urteil vom 28.08.2008 - Az. 8 A
2138/06 - die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) mit einer
Gesamthöhe von jeweils knapp 100 m in unmittelbarer Nähe zu einer
Landesstraße grundsätzlich für zulässig erklärt. Die betreffenden WEA
waren in einem Abstand von gut 20 m zwischen Fahrbahnrand der
Landesstraße und Rotorblattspitze beantragt worden, woraufhin der
zuständige Landesbetrieb Straßen NRW die erforderliche
straßenrechtliche Zustimmung zunächst verweigert hatte.
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172 |
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat
mit Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08.KO - die Klage einer
Windparkbetreiberin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für ein bereits in 1996 errichtetes Windrad zurückgewiesen.
Die ursprünglich diesem Vorhaben zugrunde liegende Baugenehmigung wurde
seinerzeit auf Nachbarklage eines Anwohners aufgehoben,
wobei sich neben dem Verwaltungsgericht
Koblenz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und
das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Nachbarklage auseinandergesetzt
hatten. Der zuständige Landkreis hat inzwischen den vollständigen
Rückbau der Anlage angeordnet. Dieser Bescheid ist noch nicht
bestandskräftig.
Urteil - im Namen des Volkes
In
vorliegender Entscheidung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht
vorliegen. Namentlich führe die Zulassung der Windturbine für das
nächstgelegene Wohnhaus zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Verwaltungsrichter
in ihren Entscheidungsgründen berücksichtigt haben, dass die
Drehbewegungen beim Betrieb der Anlage wegen der mit dem Betrieb der
Anlage verbundenen Geräuschimmissionen verstärkt wahrgenommen werden.
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Stand 14.02.2009
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